Freitag, 19. April 2024

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Tattoos und Arbeitsrecht

Sie kennen wahrscheinlich die Urteile der Berliner Justiz, in denen es darum geht, ob ein Polizeianwärter allein deswegen abgelehnt werden darf, weil er äußerlich sichtbar eine Tätowierung, zum Beispiel am Arm trägt.

Hier geht die Rechtsprechung in die Richtung, dass man sagt: Tätowierungen sind „in der Mitte der Bevölkerung“ angekommen. Allein wegen einer neutralen Tätowierung darf ein Polizeianwärter also nicht abgelehnt werden.

Aber da sind natürlich schon auch Grenzfälle denkbar.

Zum einen: Wenn die Tätowierung nicht wertneutral ist, sondern beispielsweise eine bestimmte Gesinnung zum Ausdruck bringt, dann kann das selbstverständlich eine Ablehnung rechtfertigen. Man denke etwa an ein Hakenkreuz-Tattoo. So etwas geht natürlich nicht, jedenfalls nicht im öffentlichen Dienst.

Meines Erachtens muss man darüber hinaus auch auf die konkrete Funktion des Amtsträgers achten. Stellen Sie sich einmal den Vorsitzenden Richter einer großen Strafkammer vor, der eine Gesichtstätowierung im Stil von Mike Tyson trägt. Also praktisch relevant wurde so ein Fall, soweit bekannt, bislang natürlich nicht, aber stellen Sie es sich einfach einmal vor. Meines Erachtens könnte eine solche öffentlich zur Schau getragene Tätowierung das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtspflege durchaus beeinträchtigen. Was wird das Opfer eines Gewaltverbrechens wohl denken, wenn Angeklagter und Richter die gleiche Tätowierung im Gesicht tragen?

Umgekehrt muss man natürlich auch wieder vorsichtig sein. Wenn Angeklagter und Richter beide Glatze tragen, wird das wahrscheinlich noch keine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. …

Und wie sieht es bei einem privaten Arbeitgeber aus, etwa bei einer Bank oder bei einem Vermögensberater? Oder im Sterne-Restaurant? Darf der Chef Ihnen dort verbieten, eine Tätowierung zu haben und/oder diese im Job offen zu zeigen?

Vorab: Im „Antidiskriminierungsgesetz“ (AGG) steht jedenfalls nicht ausdrücklich drin, dass niemand wegen seiner Tätowierung benachteiligt werden darf. Davon unabhängig wäre es in der Praxis auch schwer nachzuweisen, dass man einen bestimmten Job oder die Beförderung/Gehaltserhöhung nur deshalb nicht bekommen hat, weil man tätowiert ist.

Wir bewegen uns hier vielmehr in dem recht unbestimmten Bereich des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber bestimmt die „Außendarstellung“ seines Unternehmens. Der Arbeitnehmer ist quasi definitionsgemäß weisungsgebunden, d.h. der Arbeitgeber darf ihm vorschreiben, wann, wo und wie er seine Arbeit zu verrichten hat.

Dem gegenüber steht aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.

In manchen Branchen und bei manchen Arbeitgebern/Kunden herrscht sicher (noch) die Vorstellung vor, dass zumindest bestimmte Tätowierungen nicht gerade für Seriosität, Kompetenz oder „guten Geschmack“ sprechen. Darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer also eine Tätowierung untersagen?

Ich denke, die vorherrschende Auffassung ist folgende:

– Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer nicht generell untersagen, eine Tätowierung zu haben oder sich ein Tattoo stechen zu lassen. Vor allem dann nicht, wenn dieses im beruflichen  Alltag nicht sichtbar ist.

– Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer wegen einer solchen Tätowierung nicht entlassen.

– Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer jedoch anweisen, zumindest in bestimmten Situationen, zum Beispiel im Kundengespräch, eine Tätowierung – abhängig von der Art des Tattoos – nicht öffentlich zur Schau zu stellen, sondern zu verdecken.

– Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer sanktionieren, also zB abmahnen und gegebenenfalls auch verhaltensbedingt kündigen, wenn sich der Arbeitnehmer nicht an eine solche Weisung des Arbeitgebers hält. Hier wird man denn im Streitfall eine Abwägung vornehmen müssen, ob und in welchem Umfang die Tätowierung bzw der Umgang des Arbeitnehmers mit seiner Tätowierung tatsächlich die (berechtigten) Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt.

Ich würde das mal mit einer Kleiderordnung im Betrieb vergleichen. Wir sind uns wahrscheinlich überwiegend einig, dass der Kellner (Chef de rang) eines Gourmet-Restaurants die Gäste nicht nach eigenem Gutdünken in Badelatschen bedienen darf und dass die Lufthansa ihren Flugbegleiter(inne)n durchaus untersagen kann, im Stringtanga zum Dienst zu erscheinen. Bei Tattoos sehe ich das ähnlich.

Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
Attorney at Law

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