Samstag, 20. April 2024

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Vorsicht bei der schriftlichen Bestätigung einer mündlichen Kündigung!

1. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf gemäß § 623 BGB zwingend der (gesetzlichen) Schriftform.

Das ist so, das bleibt so und da beißt die Maus keinen Faden ab.

Das Schriftformerfordernis gilt sowohl für die ordentliche Kündigung als auch für die außerordentliche Kündigung. Es gilt für die Kündigung während und nach der Probezeit, es gilt für die Kündigung von Betriebsräten und Schwerbehinderten, und so weiter.

2. So, jetzt hat der Arbeitgeber also eine mündliche Kündigung ausgesprochen. Gibt es da irgendeine Möglichkeit, diese – formunwirksame – mündliche Kündigung zu retten, indem man sie beispielsweise nachträglich schriftlich bestätigt?

Klare Antwort: nein, nein, nein. Die mündliche Kündigung ist und bleibt unwirksam.

3. Was man machen kann? Man kann erneut kündigen, diesmal formwirksam schriftlich.

Diese neue Kündigung wirkt aber natürlich erst ab dem Tag, an dem sie ausgesprochen wird. Da ist möglicherweise die Probezeit schon abgelaufen oder die Frist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt. Pech gehabt, das ist dann eben so.

4. Kann man die frühere mündliche Kündigung dadurch retten, dass man diese rückwirkend schriftlich bestätigt?

Nein, das kann man nicht. Die frühere mündliche Kündigung ist unrettbar unwirksam.

Ein solches schriftliches Bestätigungsschreiben ist zudem höchst gefährlich. Wenn es nämlich nicht klar zum Ausdruck bringt, dass es eine eigenständige neue schriftliche Kündigung ist, dann ist es auch keine eigenständige neue schriftliche Kündigung.

Rechtsfolge: Die alte mündliche Kündigung ist und bleibt wegen Formmmangels unwirksam. Und das neue Bestätigungsschreiben stellt schon von seinem Wortlaut her keine Kündigung dar. Bei diesem Schreiben würde nun zwar die Schriftform gewahrt, es ist aber inhaltlich keine Kündigung.

Ergebnis: Man hat gar keine formwirksame Kündigung.

Now you know.

Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
Attorney at Law

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