Freitag, 19. April 2024

Previous slide
Next slide

Corona: Ausnahmen von der Maskenpflicht

Seit einiger Zeit muss man in Bayern (und in anderen Bundesländern) in Geschäften und im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) eine Maske tragen. Sinn und Zweck der Maskenpflicht ist es, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen.

Manche empfinden das als unangenehm und lästig. Aber um die geht es hier nicht.

Näher betrachten möchte ich vielmehr die Situation derjenigen Mitbürger (w/m), die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Etwa weil sie Asthma haben und durch die Maske nicht ausreichend Luft bekommen; oder weil das Tragen einer Maske bei Ihnen Panikattacken auslöst. Wenn man so will, kann man hier von Menschen mit einer Behinderung sprechen.

Solche Menschen können sich durch ein ärztliches Attest von der Maskenpflicht befreien lassen. Das steht zwar nicht ausdrücklich in den Verordnungen zur Maskenpflicht drin. Das bayerische Gesundheitsministerium erklärt jedoch auf seiner Website, dass die Maskenpflicht für solche Menschen nicht gilt (siehe dazu jetzt auch 7. BayIfSMG § 1 II Nr. 2 vom 1.10.2020).

Aber was heißt das jetzt konkret? Gehen wir einmal die verschiedenen Situationen durch:

1. Also was den Zutritt zu öffentlichen Gebäuden (zB Gerichtsgebäuden) oder auch die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (UBahn, Bus usw) anbelangt, gehe ich einmal davon aus, dass Menschen, die durch ein ärztliches Attest von der Maskenpflicht befreit sind, genauso behandelt werden wie Menschen, die eine Maske tragen. Sie dürfen also mitfahren und bekommen auch kein Bußgeld auferlegt, wenn sie ohne Maske in den Bus oder in die U-Bahn steigen.

Soweit so gut.

2. Aber was gilt eigentlich in privaten Geschäften, zum Beispiel in einer Modeboutique, im Supermarkt oder beim Friseur? Kann man dort als jemand, der durch ein ärztliches Attest von der Maskenpflicht befreit ist, verlangen, genauso behandelt zu werden wie jemand, der eine Maske trägt?

Also ich hätte gegen eine solche völlige Gleichstellung durchaus Bedenken, und zwar aus folgenden Gründen:

a) In einem privaten Geschäft übt der jeweilige Ladeninhaber das Hausrecht aus. Das bedeutet, der Geschäftsinhaber kann grundsätzlich frei bestimmen, wen er in sein Geschäft hinein lässt und wen nicht. Man nennt das auch Vertragsfreiheit.

b) Gewisse – wichtige – Grenzen setzt aber das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses verbietet es, Menschen in bestimmten Situationen, zum Beispiel bei sog. Massengeschäften, die typischerweise zu vergleichbaren Bedingungen ohne Ansehen der Person in einer Vielzahl von Fällen zustandekommen, wegen einer Behinderung zu diskriminieren, also ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders zu behandeln als Menschen ohne Behinderung (Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot, §§ 19, 20 AGG).

c) Nun wissen wir aber alle – auch wenn das für die Betroffenen natürlich sehr schmerzhaft ist -, dass Menschen mit Behinderung  nicht in jeder Hinsicht gleich behandelt werden können wie Menschen ohne Behinderung.

Zum Beispiel braucht man als Pilot oder Busfahrer eben zwei gesunde Arme und Hände. Wer die nicht hat, kann – zum Schutz anderer – mit Recht von diesen Berufen ausgeschlossen werden.

Und mit einem Rollstuhl muss Sie auch kein Trampolinhallenbetreiber auf sein Trampolin lassen. Das soll jetzt wirklich nicht herzlos klingen, aber das sind einfach die facts of life.

Auch das AGG kann aus einem behinderten Menschen leider keinen Menschen ohne Behinderung machen, sondern es kann (lediglich) verhindern, dass behinderte Menschen dort benachteiligt werden, wo dies aus sachlichen Gründen nicht zwingend notwendig ist.

d) Was heißt das jetzt für unsere Fragestellung? Nun, man muss einfach sagen: Jemand, der – sei es auch medizinisch bedingt – keine Maske trägt, stellt für die Menschen in seiner unmittelbaren Umgebung ein größeres Ansteckungsrisiko dar als jemand, der eine Maske trägt. Das gilt auch dann, wenn die betroffene Person einen medizinisch triftigen Grund hat, keine Maske zu tragen. Das Risiko, welches von dieser Person für andere ausgeht, ist trotzdem größer.

e) Vor diesem Hintergrund ist es meines Erachtens durchaus nachvollziehbar, wenn manche Geschäftsinhaber den Zutritt zu ihrem (kleinen und engen) Laden nur dann gestatten, wenn man eine Maske trägt. Umgekehrt gilt aber auch: Lässt man eine solche Unterscheidung willkürlich, also ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu, dann läuft die Befreiung von der Maskenpflicht im Ergebnis ins Leere, zumindest im privaten Bereich. Das darf auch nicht sein.

f) Man wird also danach differenzieren müssen, ob das Tragen einer Maske in der konkreten Situation wirklich einen so relevanten Unterschied macht, dass man jemanden, der ausweislich eines ärztlichen Attestes keine Maske tragen kann, anders behandeln darf als jemanden, der eine Maske trägt.

Konkret: Den Zutritt zur Münchner Innenstadt – in der ja vor kurzer Zeit eine generelle Maskenpflicht galt, auch im Freien – wird man einem medizinisch bedingten Nicht-Maskenträger nicht versagen dürfen. Gleiches gilt vermutlich für einen großen Möbelmarkt oder einen weitläufigen Supermarkt.

Anders sieht es meines Erachtens in Situationen aus, die zwangsläufig einen recht engen Körperkontakt mit sich bringen. Also beispielsweise beim Friseur. Da halte ich es durchaus für vertretbar, wenn der Friseur von jedem Kunden verlangt, dass dieser eine Maske trägt und eben ggf  auch einen Kunden abweist, der aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann.

Oder nehmen wir die Zahnärztin oder die Zahnarzthelferin ( – das heißt  heute irgendwie anders, ich weiß). Also da wäre es mir als Patient schon wichtig, dass die mich behandelnden Personen eine Mund/Nasenmaske tragen, wenn sie mir bis auf 20 cm nahe kommen. Und da wäre es mir als Patient auch eher egal, warum diese Personen gegebenenfalls keine Maske tragen können.

Oder nehmen wir die Bedienung in einem Lokal. Auch da würde ich sagen: Wenn eine Person aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, dann kann sie eben leider nicht als Bedienung arbeiten. Denn die Ansteckungsgefahr, die von ihr angesichts der vielen Besucherkontakte ausgeht, wäre mir einfach zu groß.

Letztes Beispiel: Zutritt zu einem Altenheim. Auch hier halte ich es aus sachlichen Gründen für  richtig und vertretbar, zu sagen: Nur mit Maske. Und wer keine Maske tragen kann, der darf eben leider nicht rein. Die Differenzierung dient hier unmittelbar der Vermeidung von Gefahren für die Bewohner (vgl. § 20 AGG).

3. Als Fazit würde ich also festhalten:

a) Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können und die dies durch ein entsprechendes ärztliches Attest auch nachweisen, müssen grundsätzlich so behandelt werden wie Menschen, die eine Maske tragen. Sie dürfen also mit Bussen und UBahnen fahren, im Supermarkt einkaufen usw.

b) Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die konkrete Situation das Tragen einer Maske zwingend erfordert (Bedienung im Lokal, Besucher im Altenheim usw). In diesem Fall geht der Schutz der anderen Menschen vor und stellt somit einen hinreichenden sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung, mithin eine (sachlich gerechtfertigte) Diskriminierung dar, auch wenn dies im Einzelfall für die betroffene Person zu Einschränkungen in ihrer Lebensgestaltung führt.

Ziel und Aufgabe wird es sein, Wege zu finden, die es auch Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, erlauben, so uneingeschränkt wie möglich am öffentlichen Leben teilzunehmen. Das können modifizierte Zutrittsregelungen sein oder andere Formen des Mund/Nasenschutzes oder ggf. besondere, angepasste Verhaltensregeln (zB Sing- oder Sprechverbot). Je mehr Optionen wir Menschen mit Behinderung anbieten können, umso besser. Schließlich können wir alle einmal in die Situation kommen, dass wir auf die Rücksicht und Toleranz der anderen angewiesen sind.

Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
Attorney at Law

Leopoldstraße 51
80802 München

Tel.: 089/383 293-10
Fax: 089/383 293-13

w.gottwald@kanzlei-dr-gottwald.de