Mittwoch, 24. April 2024

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Der Löwe und die Sperrminorität

Kennen Sie diese Fernsehshow, die „Höhle der Löwen“? Nein, kennen Sie nicht? Gut, dann erkläre ich Ihnen kurz, worum es in dieser Sendung geht.

Also es gibt da auf der einen Seite die Löwen. Das sind (mehr oder weniger) prominente und erfolgreiche Unternehmer, wie zum Beispiel Herr Maschmeyer oder Frau Wöhrl oder Frau Williams oder Herr Thelen. Was, die kennen Sie auch nicht? Macht nichts. In anderen Ländern, in denen das Format auch ausgestrahlt wird, sitzen da andere Leute. Menschen nämlich, denen man nachsagt, dass sie Ahnung vom Geschäftsleben haben und außerdem das nötige Kleingeld, um sich an noch jungen Unternehmen als Investor zu beteiligen.

Auf der anderen Seite stehen Leute ohne Geld und ohne Geschäftserfahrung, dafür aber mit einer, wie sie behaupten, höchst erfolgversprechenden Geschäftsidee. Neudeutsch spricht man hier auch von Start ups.

Diese Geschäftsgründer begeben sich nun in die sprichwörtliche Höhle der Löwen und stellen dort ihre fulminante Geschäftsidee vor. Im Grunde genommen ist das so etwas wie Germany’s Next Topmodel (GNTM) für Jungunternehmer. Nur dass sich diese nicht wirklich ausziehen, sondern nur in wirtschaftlicher Hinsicht „die Hosen runterlassen“.

Wenn einem Löwen eine Geschäftsidee gefällt, dann kann er sich an dem betreffenden Start up beteiligen. Dazu muss aber noch eine Einigung zwischen dem Löwen und dem oder den Jungunternehmern zu Stande kommen. Beide müssen sich darüber einigen, welchen Anteil der Löwe an dem Start up erhält und wie viel Geld er dafür investieren muss.

In diesem Zusammenhang fällt dann häufig der Begriff der Sperrminorität. Das heißt, der Löwe (Investor) ist nur dann bereit, in das junge Unternehmen einzusteigen, wenn er für seine Kapitalbeteiligung (von weniger als 50%) eine sogenannte Sperrminorität erhält.

Aber was ist das eigentlich, eine Sperrminorität?

1. Eine Sperrminorität ist zunächst einmal eine Minderheitsbeteiligung (Minorität), also eine Beteiligung von weniger als 50 %.

Zu mehr als  50%, also mehrheitlich, will sich der Investor in der Regel nicht beteiligen, weil ihm das zu teuer ist und weil es nicht seine Absicht ist, das Geschäft (schon jetzt) ganz zu übernehmen. Das wollen auch die Gründer nicht, denn die sehen das Ganze nach wie vor als „ihr“ Business an. Sie wollen ja selbständig sein und „ihr Ding durchziehen“. An einen Verkauf der Firma ist in diesem Anfangsstadium (noch) nicht gedacht. Das Geschäft soll ja erst einmal richtig anlaufen und durch die Decke wachsen. Kohle machen, also der Ausstieg für die erhofften Millionen, kommt später.

2. Daneben muss diese Minderheitsbeteiligung aber so groß sein, dass sie es dem Minderheitsgesellschafter erlaubt, bestimmte Entscheidungen der Mehrheit zu blockieren, also zu sperren.

Denn darum geht es dem Löwen: Er möchte sicherstellen, dass die jungen, unerfahrenen Unternehmer mit seinem Geld keinen Unsinn machen. Der Investor will zwar in der Regel nicht am konkreten Tagesgeschäft teilnehmen, weil er im Zweifel davon nicht so viel versteht und/oder weil ihm der ganze Kleinkram zu lästig ist. Da geht er doch lieber zum Golfen oder verbringt die Zeit auf seiner Yacht. Aber bei grundsätzlichen Dingen möchte er schon gern mitreden oder zumindest sein Veto einlegen können.

Welche Beteiligungsgröße ist hierfür erforderlich?

a) Nun, das hängt in erster Linie von den Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) ab. Wenn dort steht, dass alle Entscheidungen immer einstimmig getroffen werden müssen, dann hat man bereits mit einem Stimmanteil von 1 Stimme oder 1 % eine Sperrminorität.

b) Regelt die Satzung dagegen nichts über die erforderliche Stimmenmehrheit, dann gilt die gesetzliche Regelung. Diese sieht für die GmbH grundsätzlich Mehrheitsentscheidungen vor (§ 47 Absatz 1 GmbHG). Man braucht also mindestens 50,1% der Stimmen, um sich durchzusetzen.

Für bestimmte, besonders wichtige Entscheidungen wie zB eine Satzungsänderung bedarf es jedoch einer Mehrheit von drei Vierteln, also 75% (§ 53 Absatz 2 GmbHG). Dasselbe gilt zB für die Entscheidung, ob die GmbH aufgelöst werden soll oder nicht (§ 60 Absatz 1 Nr. 2 GmbHG).

Aus diesem Grunde wird auch häufig gesagt, dass die Grenze für eine Sperrminorität bei 25,1% der Stimmen liegt oder zwischen 25,1 und 49,9 % der Stimmen. Denn damit kann man Grundsatzentscheidungen der Mehrheit blockieren.

c) Aber ganz richtig ist das eigentlich nicht; denn man muss folgendes bedenken:

Das GmbH-Gesetz geht zwar von einem Gleichlauf von Beteiligung und Stimmrecht aus. Das ergibt sich aus § 47 Absatz 2, in dem es heißt, dass 1 Euro des Stammkapitals jeweils 1 Stimme gewährt. Diese gesetzliche Regelung ist aber nicht zwingend, sondern die Gesellschafter können in der Satzung davon abweichen. Die Satzung kann also beispielsweise regeln:

Abstimmung nach Köpfen: „Jeder Gesellschafter hat, unabhängig von der Höhe seines Kapitalanteils, 1 Stimme“.

Mehrstimmrechte: „Gesellschafter A erhält für 1 Euro seines Stammkapitals zwei Stimmen (oder fünf oder zehn oder auch 100)“.

Stimmrechtslose Geschäftsanteile: „Die Anteile von Gesellschafter A gewähren diesem kein Stimmrecht“.

Wenn die Satzung solche Regelungen enthält, kann man nicht davon ausgehen, dass man mit einer Beteiligung von 25,1 % am Stammkapital auch sicher eine Sperrminorität hat. Es kommt also immer auf die konkrete Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages an.

3. TIPP: Wenn Sie als Gründer eines Start ups schlauer sein wollen als der Löwe, dann bieten Sie diesem zwar beispielsweise 30 % des Stammkapitals an, regeln aber in der Satzung, dass mit diesem Anteil nur 15 % der Stimmrechte verbunden sind.

Aber leider läuft es ja meistens genau umgekehrt. Rechtlich gut beraten ist nicht der unerfahrene Gründer, sondern der Investor. Um wirtschaftlich erfolgreich zu sein, braucht man aber nicht nur gute Ideen, sondern man sollte auch juristisch gut informiert sein.

Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
Attorney at Law

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