Dienstag, 16. April 2024

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Doing Business in Germany

Ein erster Überblick für ausländische Unternehmer

Deutschland ist schön – aber das interessiert hier eigentlich weniger. Deutschland ist aber vor allem auch ein wirtschaftlich stabiles Land mit einer hohen Kaufkraft, gut ausgebildeten Arbeitnehmern, politisch stabil, mit einer verlässlichen Rechtsordnung usw.

Kein Wunder, dass ausländische Unternehmer jeder Größenordnung  mit dem Gedanken spielen, sich auf dem deutschen Markt zu etablieren. Die Bandbreite ist riesig: Da haben wir auf der einen Seite den multinationalen Konzern, der selbstverständlich auch in Deutschland eine oder mehrere Tochtergesellschaften unterhält. Geschäftlich betätigen in Deutschland möchte sich aber häufig auch der ausländische Kleinunternehmer, um hier beispielsweise Handwerkerleistungen zu erbringen.

Der nachfolgende Überblick soll einige Aspekte aufgreifen, die bei einer Geschäftsgründung in Deutschland zu beachten sind.

1. Formen der wirtschaftlichen Betätigung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie sich ein ausländischer Unternehmer auf  dem deutschen Markt betätigen kann. Dabei wollen wir einmal die Variante außer Betracht lassen, dass vom Ausland aus schlicht nach Deutschland verkauft und geliefert wird, sei es direkt oder über einen örtlich ansässigen Handelsvertreter. Wir wollen uns an dieser Stelle auf Gestaltungen beschränken, die mit einer gewissen eigenen Präsenz auf dem deutschen Markt verbunden sind.

a) Unselbständige Zweigstelle (liaison office, unregistered branch)

Die „schwächste“ Form der Präsenz wäre wohl eine unselbständige Zweigstelle (häufig liaison office oder branch genannt). Diese weist keinerlei Eigenständigkeit auf und wird insbesondere nicht im Handelregister eingetragen. Allerdings ist eine Gewerbeanzeige erforderlich.

Handlungen der Zweigstelle werden unmittelbar dem ausländischen Unternehmer zugerechnet. Dieser haftet vollumfänglich für die Verbindlichkeiten „seiner“ deutschen Betriebsstätte.

b) Selbständige Zweigniederlassung (registered branch)

Auch eine Zweigniederlassung besitzt noch keine eigenständige Rechtspersönlichkeit, agiert aber doch „in gewissen Grenzen selbstständig“ auf dem deutschen Markt. Typische Merkmale sind: eigene Leitung mit eigener Dispositionsfreiheit, gesonderte Buchführung und Bilanzierung, eigenes Geschäftsvermögen.

Die deutsche Zweigniederlassung einer ausländischen GmbH ist gemäß § 13g HGB ins Handelsregister einzutragen. Auch eine Gewerbeanzeige ist erforderlich.

Berechtigt und verpflichtet aus Handlungen der Zweigniederlassung wird zwar der ausländische Unternehmer. Die deutsche Niederlassung begründet jedoch gemäß § 21 ZPO einen Gerichtsstand in Deutschland, d.h. der ausländische Unternehmer kann in Deutschland am Sitz seiner Niederlassung verklagt werden.

(Anmerkung: Weil man in diesem Zusammenhang immer wieder auf eine unterschiedliche Terminologie stößt, folgende Klarstellung: Die Begriffe „unselbständige Zweigstelle“ und „Zweigniederlassung“ entstammen § 14 Absatz 1 Satz 1 GewO, also dem Gewerberecht. Das Steuerrecht verwendet demgegenüber den Begriff „Betriebsstätte„, z.B. in § 12 AO oder § 49 Absatz 1 Nr. 2 a EStG. Das HGB spricht von „Zweigniederlassung„, z.B. in § 13g HGB, und die ZPO von „Niederlassung“, § 21 ZPO. Die genauen Definitionen weichen teilweise voneinander ab. – Now you know).

c) Tochtergesellschaft (subsidiary)

Um seine Präsenz auf dem deutschen Markt zu festigen, kann der ausländische Unternehmer auch eine Tochtergesellschaft in Deutschland gründen. Hier wäre zum Beispiel an eine GmbH zu denken, deren Anteile zu 100 % bei der Muttergesellschaft liegen (wholly owned subsidiary).

Die deutsche GmbH wird in das Handelsregister eingetragen und von einem ebenfalls ins Handelsregister einzutragenden Geschäftsführer geleitet. Dieser ist jedoch gegenüber der Gesellschafterversammlung weisungsabhängig. Der ausländische Mutterkonzern hat also grundsätzlich immer vollständige Kontrolle über die Tochtergesellschaft in Deutschland.

Eine GmbH ist eine eigenständige juristische Person mit eigenem Vermögen. Verträge werden in der Regel im Namen der (deutschen) GmbH abgeschlossen, die daraus direkt berechtigt und verpflichtet wird. Die Haftung beschränkt sich bei dieser Gestaltung auf das Vermögen der deutschen GmbH; es findet also – anders als bei Betriebsstätte oder Zweigniederlassung – eine haftungsmäßige Abschirmung der ausländischen Muttergesellschaft statt.

Alternativen zur GmbH: (kleine) AG, KG, GmbH & Co KG und andere.

Die Umwandlung von einer Rechtsform in eine andere ist möglich, allerdings mit einem geweissen Beratungsaufwand verbunden (Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar).

2. Steuern, Buchführung, Bilanzierung

Hier will ich mich kurz fassen:

a) Die GmbH als beliebteste deutsche Kapitalgesellschaft zahlt Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Gewinne können grundsätzlich frei an die ausländische Muttergesellschaft ausgeschüttet werden.

b) Die Führung einer GmbH erfordert eine ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung. Hierfür braucht die Gesellschaft in aller Regel einen Steuerberater, der sich auch mit internationalem Steuerrecht (Doppelbesteuerungsabkommen usw) auskennen sollte.

3. Aufenthaltsrecht (Nicht-EU-Ausländer)

a) Aufenthaltsrechtliche Probleme entstehen vor allem dann, wenn ausländische Personen (von außerhalb der EU) auch persönlich in Deutschland tätig werden wollen, zum Beispiel als Einzelunternehmer oder Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt). Hierfür ist in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 21 Aufenthaltsgesetz erforderlich.

Ausländische Mitarbeiter/Angestellte, die für den ausländischen Unternehmer in Deutschland arbeiten wollen, brauchen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (§§ 18 und 39 AufenthG).

b) Die Gründung einer GmbH (oder UG haftungsbeschränkt) führt nicht automatisch dazu, dass der ausländische Gesellschafter/Geschäftsführer eine Aufenthaltserlaubnis erhält. Eine Aufenhaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit setzt vielmehr voraus, dass hierfür ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist (vgl. § 21 AufenthG).

Die Beurteilung dieser Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und den Beitrag für Innovation und Forschung. Das überprüft die örtliche IHK u.a. anhand des vorzulegenden Businessplans.

c) Einer Aufenthaltserlaubnis bedarf es dagegen nicht, wenn die deutsche Tochtergesellschaft ausschließlich vom Ausland aus geleitet wird, der Geschäftsführer also nicht vor Ort in Deutschland tätig wird.

d) Alternativ kann natürlich auch ein deutscher Staatsbürger als Geschäftsführer eingesetzt werden. Der ausländische Gesellschafter dagegen bedarf allein wegen seiner Gesellschafterstellung in einer deutschen GmbH keiner Aufenthaltserlaubnis, und er erhält dafür auch keine.

4. Arbeitsrecht

a) Möchte die deutsche Tochtergesellschaft Personal beschäftigen, dann sind die Regeln des deutschen Arbeitsrechts zu beachten.

b) Um hier nur einen Punkt herauszugreifen: Bei der Beschäftigung von mehr als 10 Arbeitnehmern gilt insbesondere das deutsche Kündigungsschutzgesetz. Dieses lässt eine Kündigung nur dann zu, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Solche Gründe können im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen oder auch in betrieblichen Notwendigkeiten. Bei einer sogenannten betriebsbedingten Kündigung ist jedoch eine soziale Auswahl vorzunehmen.

Ein „hire and fire at will“, wie es vielleicht noch teilweise in den USA praktiziert wird, lässt das deutsche Kündigungsschutzgesetz nicht zu.

5. Verträge, AGB

Der Geschäftsbetrieb der deutschen Unternehmung sollte, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, auf eine solide vertragliche Grundlage gestellt werden.

Das fängt an beim Mietvertrag über das Geschäftslokal (Büro, Verkaufsraum, Lager usw).

Daneben muss der Vertrieb vertraglich sauber geregelt werden (Kaufverträge, Dienstleistungs- oder Werkverträge, Lizenzverträge, usw). Will der ausländische Unternehmer bevorzugt nach seinem „Heimatrecht“ arbeiten, wäre an eine geeignete Rechtswahlklausel und ggf. Gerichtsstandsvereinbarung zu denken.

In Deutschland gern verwendet werden darüber hinaus Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sollten individuell auf den jeweiligen Geschäftsbetrieb zugeschnitten sein.

6. Fazit

Die Betätigung eines ausländischen Unternehmers auf dem deutschen Markt ist ein häufig lohnenswertes, aber auch komplexes Unterfangen, welches sorgfältig durchdacht und vorbereitet werden sollte. Da hier viele rechtliche Aspekte zu beachten sind, muss auch ein gewisses Budget für die sachgerechte rechtliche Beratung eingeplant werden.

Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
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