Freitag, 26. April 2024

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Drag-along-Klauseln in der Handwerker-GmbH

Unter Drag-along-Klauseln versteht man Regelungen in Gesellschaftsverträgen, die einen Gesellschafter, häufig den Mehrheitsgesellschafter, bei einem Verkauf seiner Anteile berechtigen, vom anderen Gesellschafter, in der Regel dem Minderheitsgesellschafter, zu verlangen, dass dieser seine Anteile dann ebenfalls mitverkauft (Mitverkaufsverpflichtung). Die Geschäftsanteile des Minderheitsgesellschafters werden also in gewisser Weise mitgezogen.

Der Sinn dieser Regelung, d.h. der Vorteil für den Mehrheitsgesellschafter, liegt auf der Hand: Häufig ist ein Erwerber bzw. Interessent nur dann am Kauf von Anteilen interessiert, wenn er die Gesellschaft zu 100 % erwerben kann, also sowohl die Anteile des Mehrheitsgesellschafters als auch die des Minderheitsgesellschafters. Der Erwerber will mithin „Alleinherrscher“ werden und sich nicht mit einem Minderheitsgesellschafter „herumschlagen“ müssen.

Umgekehrt liegen auch die Nachteile einer solchen Regelung für den Minderheitsgesellschafter auf der Hand: Er kann den Zeitpunkt seines Verkaufs, also des Ausstiegs aus der Gesellschaft, nicht selbst bestimmen, sondern muss sich nach den Vorstellungen des Mehrheitsgesellschafters richten. Wenn dieser verkauft, dann muss er mit verkaufen.

Die rechtliche Wirksamkeit solcher Regelungen ist umstritten. Häufig anzutreffen sind sie in einem professionellen Kontext, also beispielsweise bei Venture Capital Finanzierungen und Joint Venture Vereinbarungen. Um einen Missbrauch zu verhindern, wird man jedoch auch hier in der Regel bestimmte Sicherheitsvorkehrungen fordern müssen, beispielsweise in der Form, dass ein bestimmter Mindestpreis für die Anteile festgelegt wird.

Die herrschende Meinung steht wohl auf dem Standpunkt, dass solche Klauseln nicht grundsätzlich unzulässig sind, dass jedoch ihre Ausübung im Einzelfall einer Missbrauchskontrolle unterliegt.

Man kann aber schon fragen, ob eine Klausel nicht vielmehr grundsätzlich unwirksam sein sollte, wenn sie Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet. Beispielsweise sind Gestaltungen denkbar, in denen der Mehrheitsgesellschafter mit dem Kaufinteressenten zusammen arbeitet oder aus anderen Gründen einen relativ niedrigen Kaufpreis vereinbart oder eben seine Kompensation auf andere Art und Weise erhält.

Größten Bedenken begegnen Drag-along Klauseln in der Handwerker GmbH, d.h. in einem Kontext, der eher von gegenseitigem Vertrauen und einer langfristigen Zusammenarbeit geprägt ist. Welche berechtigten Interessen sollte es hier geben, einen Gesellschafter zum Mitverkauf zu verpflichten, wenn der andere Gesellschafter seine Anteile übertragen will? Gerade im familiären Kontext sind Gestaltungen denkbar, in denen die Konditionen des Verkaufs, zum Beispiel innerhalb der Familie, nicht marktgerecht sind. Soll dann, wenn Gesellschafter A seine Anteile beispielsweise an seinen Sohn übertragen will, auch Gesellschafter B verpflichtet sein, seine Anteile dem Sohn von Gesellschafter A zu den gleichen Konditionen mit zu verkaufen? Sind solche Klauseln erst dann unwirksam, wenn sich im Einzelfall ein Missbrauch feststellen lässt?

Meines Erachtens sollte man in diesem Kontext grundsätzlich von einer Unwirksamkeit der Drag-along Klauseln ausgehen. Zumindest sollte eine Vermutung für die Unwirksamkeit sprechen, und der Verkaufswillige sollte verpflichtet sein, im Einzelfall darzulegen und nachzuweisen, dass ausnahmsweise doch ein berechtigtes Interesse an einer Mitverkaufsverpflichtung des anderen Gesellschafters besteht.

Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
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