Donnerstag, 18. April 2024

Previous slide
Next slide

Opti 2020 – Rechtsfragen im Optikerbusiness

Am letzten Wochenende war ich auf der OPTI. Das ist eine Messe für Optiker bzw. für Optik & Design. Sie richtet sich in erster Linie an Fachbesucher, aber auch als interessierter Laie darf man rein.

Häufig wird man von Ausstellern angesprochen, die einem ihre (gesamte) Kollektion vorstellen möchten. Wenn man sich dann als Anwalt zu erkennen gibt, kommt manchmal ein Gespräch zustande, bei dem es ganz generell um Rechtsfragen im Optikergewerbe geht.

Diese sollen nachfolgend kurz beleuchtet werden:

1. Gewerbliche Schutzrechte für Brillen

Wie viel „Recht“ steckt eigentlich in einer Brille?

a) Patente

Wenn man an die Gläser und beispielsweise die Scharniere von Fassungen denkt, dann steckt da doch eine ganze Menge an Technik drin. Technische Erfindungen lassen sich durch Patente schützen. So dürfte die Technik, dass sich bestimmte (nämlich phototrope) Gläser bei Lichteinfall dunkel färben, sicherlich durch ein entsprechendes Patent geschützt sein. Dasselbe gilt für diese flexiblen Scharniere an den Brillenbügeln. – Aber das sind Fragen für den Patentanwalt.

b) Design (US-Recht: design patent)

Wir Laien schauen ja eher auf die Brillenfassung, also auf deren Gestaltung. Insoweit kommt der Schutz durch ein eingetragenes Design (früher Geschmacksmuster und heute EU-weit noch Gemeinschaftsgeschmacksmuster) in Betracht.

Damit ein Design geschützt werden kann, muss es neu sein und eine gewisse Eigenart aufweisen. Ein Design hat Eigenart, so bestimmt es (in Deutschland) § 2 Abs. 3 des Designgesetzes, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft. Bei der Beurteilung der Eigenart wird auch der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfer bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt. Merkmale, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind, sind nicht (als Design) schutzfähig.

Die Hauptfrage in diesem Zusammenhang ist also: Wie nimmt der informierte Benutzer eine bestimmte Gestaltung wahr? Unterscheidet sich diese ihrem Gesamteindruck nach (hinreichend deutlich) vom vorbekannten Formenschatz? – Spannende Frage, die man wahrscheinlich immer nur im Einzelfall beurteilen kann.

c) Kein Schutz einer Idee an sich

Bloße Ideen sind bekanntlich nicht schutzfähig. Die Idee, eine Brillenfassung mit verschiedenen Clips (Sonne, Computer, verspiegelt usw.) anzubieten, kann also grundsätzlich von jedem nachgeahmt (kopiert) werden.

d) Markenrechte

Geschützt ist allerdings die Marke, also zB Oliver Peoples, Garrett Leight, Gucci, Prada oder Giorgio Armani. Diese Markennamen darf sich nur der Markenrechtsinhaber (und/oder sein Lizenznehmer) „auf den Bügel schreiben“.

2. Kaufverträge, Vertriebsverträge, Franchiseverträge

Rechtlich interessant ist auch, wie der Vertrieb von Brillen organisiert ist. Hier geht es also um die Verträge zwischen Herstellern und Händlern, sprich Optikern. Dazu nur ganz kurz angerissen:

a) Bei Kauf- und Vertriebsverträgen sind unterschiedliche Gestaltungen denkbar. Manche Hersteller bieten dem Optiker an, eine Kollektion zu erwerben mit der Option, die nach einer gewissen Zeit nicht verkauften Brillen wieder an den Hersteller zurückzugeben. Oder das Zahlungsziel kann nach hinten geschoben werden. Die Preisgestaltung ist häufig ein Thema (Stichwort: Verbot der Preisbindung der zweiten Hand, unverbindliche Preisempfehlungen).
Weitere Themen (bei Vertragshändlerverträgen): Gebietsschutz, Mindestumsatz, Laufzeit usw. – Ich reiße das hier nur an.

b) Bei einem Franchisevertrag gibt der Franchisegeber das gesamte Vertriebs- bzw. Geschäftskonzept vor, einschließlich der Ausstattung des Ladens bzw. der Verkaufsfläche. Auch darf/muss ein etablierter Name (und/oder eine Marke) geführt werden. Der Franchisegeber kümmert sich häufig zentral um das Marketing, wobei die Kosten natürlich letztendlich von den Franchisenehmern getragen werden. – Auch dazu gibt es ausführlichere Fachartikel.

3. (Sonstige) Rechtsprobleme des einzelnen Optikers

a) Gesellschaftsrecht

Betreibt der Optiker sein Unternehmen in Form einer GmbH (oder anderen Gesellschaftsform), entstehen die üblichen gesellschaftsrechtlichen Probleme, also beispielsweise Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern über Geschäftsführungsbefugnisse und Gewinnverwendung, oder generell Fragen zur Gründung und später vielleicht auch Liquidation (Insolvenz) des Unternehmens.
Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern lassen sich manchmal besser im Wege einer Mediation lösen als durch eine gerichtliche Auseinandersetzung.

b) Arbeitsrecht

Sind Mitarbeiter vorhanden, geht es um Einstellungen, Arbeitsverträge, Abmahnungen, Urlaub, und manchmal natürlich auch um Kündigungen. Das ist also so wie in jedem anderen Betrieb auch.

c) Gewerbliches Mietrecht

In der Regel betreibt der Optiker sein Geschäft in gemieteten Räumlichkeiten. Hier stellen sich also die üblichen Fragen im Zusammenhang mit gewerblichen Mietverhältnissen.

Ja, das dürfte so das Spektrum – bzw. ein Auszug daraus – der Rechtsfragen sein, die sich schwerpunktmäßig im Bereich Optik & Design stellen.

Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
Attorney at Law

Leopoldstraße 51
80802 München

Tel.: 089/383 293-10
Fax: 089/383 293-13

w.gottwald@kanzlei-dr-gottwald.de