Donnerstag, 25. April 2024

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Dauerbrenner: Die Haftung des Logistikdienstleisters

Logistik ist, zumal für den Laien, ein schillernder Begriff. Man liest ihn zwar häufiger (zB amazon logistics), aber was er konkret bedeutet, bleibt für viele Menschen doch nebulös.

Zur Logistik gehören Transportdienstleistungen (Frachtgeschäft), die Leistungen eines Spediteurs und Lagerhalters, aber auch sonstige Dienstleistungen wie zum Beispiel Kommissionieren (Pick & Pack), Retourenbearbeitung, Refurbishing usw.

Wie haftet eigentlich der Logistiker für diese einzelnen Dienstleistungen?

1. Gesetz

Wenn vertraglich nichts dazu geregelt ist, richtet sich die Haftung nach dem Gesetz.

Dazu muss man die die jeweilige Leistung einem bestimmten gesetzlich geregelten Vertragstypus zuordnen. Frachtdienstleistungen (Frachtgeschäft) und speditionelle Leistungen (Speditionsgeschäft) sind im HGB geregelt. Ebenso der Lagervertrag (Lagergeschäft).

Für Fracht und Spedition enthält das HGB jeweils sehr konkrete Haftungsregelungen mit bestimmten Haftungsbegrenzungen.

Für den Lagerhalter dagegen ist die Haftung in §  475 HGB nicht betragsmäßig beschränkt. Vielmehr haftet der Lagerhalter „für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht“. Einzige Einschränkung: Er haftet nicht, wenn der Schaden „auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte“.

Hat er Lagerhalter dagegen (leicht) fahrlässig gehandelt, dann wäre der Schaden abwendbar gewesen. Dies hat zur Folge, dass die gesetzlich unbegrenzte Haftung des Lagerhalters zum Tragen kommt.

Kommissionieren usw ist gar nicht im HGB geregelt, sondern stellt eine Dienst- oder Werkleistung nach BGB dar. Und das BGB kennt dafür keine Haftungsbegrenzung, sondern sieht eine (unbegrenzte) Haftung für jede Form von Verschulden vor (§ 276 BGB: Vorsatz und Fahrlässigkeit, auch leichte Fahrlässigkeit)

2. ADSp

Üblicherweise vereinbaren Logistiker die Geltung der ADSp, zur Zeit überwiegend der ADSp 2017.

Die ADSp 2017 enthalten in den Ziffern 23 ff diverse Haftungsbegrenzungen, auch für das Lagergeschäft (Ziffer 24, Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung, Inventuren und so weiter).

Wird die Geltung der ADSp vereinbart, ist der Logistiker also auch in seiner Haftung für eingelagerte Ware durch eine Haftungsbegrenzung geschützt.

Aber Achtung: Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei sogenanntem „qualifizierten Verschulden“ (Ziffer 27 ADSp 2017).

Qualifiziertes Verschulden liegt vor, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder durch (auch nur leicht fahrlässige) Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht wurde. Im letzteren Fall sind Ersatzansprüche allerdings begrenzt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.

Von spezifischen Ausnahmen sehen wir an dieser Stelle einmal ab.

3. Vertrag und AGB

Wurden die ADSp nicht vereinbart oder gelten sie aus einem sonstigen Grund nicht, dann greift grundsätzlich die gesetzliche Haftung (siehe Ziffer 1 oben).

Es ist für den Logistiker also fundamental wichtig, seine Haftung auch vertraglich sachgerecht zu begrenzen.

Häufig wird das in der Praxis auch gemacht, wenn die Auftragsgeber mit den Haftungsbegrenzungen der ADSp nicht einverstanden sind. Der Logistiker seinerseits wird bzw sollte sich nicht auf eine unbegrenzte Haftung oder auf die „Haftung nach HGB“ einlassen, da diese, wie dargelegt, für das Lagergeschäft und für Dienst- bzw Werkleistungen keine Begrenzung vorsieht.

Auf die Ausgestaltung der Haftungsklausel ist besonderes Augenmerk zu legen. Dabei sind auch AGB-Regelungen (§§ 305 ff BGB) zu berücksichtigen

4. Versicherung

Unabhängig davon, ob sich die Haftung nun nach Gesetz, ADSp oder einer konkreten vertraglichen Ausgestaltung richtet, ist es immer wichtig und empfehlenswert, die Haftung mit der eigenen Versicherung abzustimmen, so dass es nach Möglichkeit zu keinen Diskrepanzen (Deckungslücken) zwischen Haftungsumfang und Versicherungsschutz kommt.

Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
Attorney at Law

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