Donnerstag, 18. April 2024

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EuGH: Lagerung noch keine Markenrechtsverletzung („Davidoff Hot Water“)

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren noch keine eigene Markenrechtsverletzung darstellt (Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 39/20 vom 2. April 2020).

1. Worum ging‘s?

Auf dem Amazon-Marketplace waren von einem Unternehmen Parfums angeboten worden, welche die Markenrechte des Markenrechtsinhabers („Davidoff Hot Water“) verletzten. Das ist insoweit unstreitig, und um diese Markenrechtsverletzung geht es hier nicht.

Diese markenrechtsverletzenden Parfums wurden jedoch von 2 Unternehmen des Amazon-Konzerns gelagert und versandt. Und hier stellte sich die Frage, ob Amazon allein durch die Lagerung und den Versand von markenrechtsverletzenden Produkten seinerseits eine Markenrechtsverletzung begangen hat.

2. Verfahrensgang

Der Bundesgerichtshof legte die Frage dem EuGH vor und wollte wissen, ob ein Unternehmen, welches markenrechtsverletzende Ware für einen anderen (sog. Drittanbieter) lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, selbst diese Marke benutzt und dadurch eine eigene Markenrechtsverletzung begeht.

3. Die Entscheidung des EuGH

Die Antwort des EuGH: Ein Unternehmen, welches Waren lagert, begeht nur dann eine Markenrechtsverletzung, wenn es wie der Verkäufer den Zweck verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.

4. Ergänzende Hinweise des EuGH

Obwohl keine eigene Markenrechtsverletzung durch den Lagerhalter und Versender gegeben ist, können jedoch Ansprüche des Markenrechtsinhabers aufgrund der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und/oder der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums bestehen.

5. Was bedeutet das für den Logistikdienstleister?

Lagerhaltung und Versand sind typische Leistungen eines Logistiker. Auf der Grundlage der jetzt vorliegenden EuGH-Entscheidung kann der Logistikdienstleister davon ausgehen, dass er durch die bloße Lagerung und den Versand von markenrechtsverletzender Ware noch keine eigene Markenrechtsverletzung begeht. Dies jedenfalls dann, solange er nicht selbst den Zweck verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.

P.S.: Wenn ich mich recht entsinne, wurde das aber auch schon vor gut 10 Jahren so vom LG Mannheim zugunsten eines meiner Logistikmandanten entschieden, damals im Bereich Fernseher. Aber jetzt haben wir es auch noch einmal „schwarz auf weiß“ vom EuGH für den Bereich Parfums. Gut so!

Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
Attorney at Law

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