Mittwoch, 24. April 2024

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Logistikverträge: Die Haftung des Logistikdienstleisters und deren sachgerechte Begrenzung

Der Logistikvertrag als solcher ist gesetzlich nicht geregelt. Weder im BGB noch im HGB findet sich ein Abschnitt über den Logistikvertrag. Logistikverträge sind vielmehr sogenannte typengemischte Verträge, die Elemente verschiedener gesetzlich normierten Vertragstypen enthalten. In diesem Zusammenhang sind insbesondere zu nennen: Lagervertrag, Transport- bzw. Frachtvertrag, Speditionsvertrag, Dienst-  und Werkvertrag.

Jeder Vertragstypus folgt gesetzlich einem eigenen Haftungsregime.

1. Frachtvertrag

Der Frachtvertrag ist bekanntlich in den §§ 407 fortfolgende HGB geregelt. Die Haftung des Frachtführers für Güter- und Verspätungsschäden findet sich in den §§ 425 ff HGB.

2. Speditionsvertrag

Was die Haftung des Spediteurs anbelangt, verweist § 461 HGB weitgehend auf die entsprechenden Haftungsbestimmungen, die für den Frachtführer gelten.

3. Lagervertrag

Der Lagerhalter haftet gemäß § 475 HGB für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Man kann dies als Obhutshaftung oder auch Haftung für vermutetes Verschulden bezeichnen.

4. Andere logistische Dienstleistungen

Andere logistische Dienstleistungen, wie zum Beispiel das Kommissionieren, Etikettieren, aber auch Montage und Reparatur stellen rechtlich in der Regel eine Dienstleistung dar, die in den §§ 611 ff BGB geregelt ist. Es kann aber auch eine werkvertragliche Gestaltung (§ 631 BGB) vorliegen.

Der Dienstleister haftet grundsätzlich unbeschränkt für alle adäquat kausal verursachten Schäden und für jede Form des Verschuldens, also auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine betragsmäßige Haftungsbeschränkung wie beispielsweise für den Fracht- oder Speditionsvertrag, kennt das Dienstvertragsrecht nicht.

5. Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp)

Bei den ADSp (derzeit in der Fassung von 2017) handelt es sich bekanntlich nicht um ein Gesetz, sondern um AGB, die nur dann gelten, wenn sie von den Vertragsparteien vereinbart wurden.

Die ADSp gelten gemäß deren Ziffer 1.14 für Verkehrsverträge, also insbesondere Speditions-, Fracht- und Lagerverträge sowie sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte. Diese umfassen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, insbesondere Kommissionieren, Etikettieren und Retourenabwicklung.

Die ADSp enthaltenen in Ziffer 22 ff Regelungen zur Haftung des Spediteurs und, besonders wichtig, in Ziffer 23 ff  detaillierte Haftungsbegrenzungen.

Wichtig: Die dort genannten Haftungsbegrenzungen gelten grundsätzlich nicht bei sogenanntem qualifiziertem Verschulden (Ziffer 27 ADSp).

Vor allem aber muss man sich vor Augen halten, dass die ADSp nur für speditionsübliche logistische Leistungen gelten, nicht aber für andere Dienstleistungen, die der Logistikdienstleister erbringt.

6. Logistik-AGB

Die Logistik-AGB gelten – sofern vereinbart – gemäß deren Ziffer 1.1 für alle logistischen (Zusatz-) Leistungen, die nicht von einem Verkehrsvertrag nach Ziffer 2.1 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen oder von einem Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag erfasst werden, jedoch vom Auftragnehmer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem solchen Vertrag erbracht werden.

Hierunter fallen unter anderem die Leistungen eines Callcenters, Warenbehandlung, Warenprüfung, Warenaufbereitung, Montage, Reparatur, Qualitätskontrolle, Preisauszeichnung usw.

Auch die Logistik-AGB enthalten ausdrückliche Bestimmungen zur Haftung des Auftragnehmers, also des Logistikdienstleisters (siehe dort Ziffer 14). So haftet der Auftragnehmer nur, wenn ihn ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft. Zudem ist die hieraus folgende gesetzliche und vertragliche Haftung auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt sowie der Höhe nach auf Euro 20.000 je Schadensfall usw. Wegen der Einzelheiten darf auf Ziffer 14 der Logistik-AGB verwiesen werden.

Achtung: Auch die Logistik-AGB enthalten in Ziffer 15 eine Klausel, wonach die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht gelten, wenn qualifiziertes Verschulden vorliegt, also z.B. bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer oder wenn der Auftragnehmer den Schaden arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der logistischen Leistung übernommen hat. Einzelheiten siehe § 15 der Logistik-AGB.

7. Einzelvertragliche Vereinbarung zur Haftungsbegrenzung

Erfahrungsgemäß kommt es häufiger vor, dass gerade marktstarke Auftraggeber mit der Vereinbarung der ADSp und/oder der Logistik-AGB nicht einverstanden sind. In einem solchen Fall ist es für den Logistikdienstleister existenziell wichtig, einzelvertraglich bestimmte Haftungsbeschränkungen zu vereinbaren und diese dann auch mit seiner Versicherung abzustimmen. Versäumt er dies, dann greift insbesondere im dienstvertraglichen Bereich die unbeschränkte gesetzliche Haftung nach dem BGB für jede Form des Verschuldens, also auch für leichte Fahrlässigkeit.

8. Fazit

Auf die Ausgestaltung der Haftungsklausel ist bei Logistikverträgen besondere Sorgfalt zu verwenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber mit einer pauschalen Einbeziehung der ADSp oder der Logistik-AGB nicht einverstanden ist, sondern auf der Haftung nach Gesetz (BGB und HGB) besteht. Auf den allgemeinen Satz, dass sich die Haftung des Logistikdienstleisters nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet, sollte sich ein halbwegs risikobewusster Auftragnehmer nicht einlassen, sondern immer darauf drängen, dass die Haftung angemessen begrenzt wird. Ansonsten kann ein auf den ersten Blick lukrativ erscheinender Auftrag schnell zur existenzvernichtenden Haftungsfalle werden.

Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
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