Mittwoch, 24. April 2024

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Die gar nicht so frommen Abmahner

Filesharing-Fälle sind lästig, für alle Beteiligten. Strenge Beweislast für die Klägerseite. Hohe Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast auf Beklagtenseite und häufig ein relativ geringer Streitwert.

Das kann die Abmahnseite schon einmal dazu verleiten, in ihren außergerichtlichen Abmahnschreiben einen – nach meiner Einschätzung – unangemessenen Druck aufzubauen. Manche würden vielleicht sogar von Nötigung sprechen. Aber wir sind ja hier nicht im Strafrecht.

Wenn die Klägerseite dargelegt und bewiesen hat, dass die Rechtsverletzung vom Anschluss des Beklagten aus begangen wurde, dann muss der Beklagte sich entlasten. Die Anforderungen an die sogenannte sekundäre Darlegungslast sind streng. Manche Gerichte fragen: Wo war der Anschlussinhaber zu der besagten Zeit? Welche anderen Personen (zB Besucher) kommen als Täter in Frage?Alter und Qualifikation der alternativ in Betracht kommenden Täter? Welche internetfähigen Geräte hatten sie dabei? Wann und wie hat der Beklagte versucht, diese Personen zu kontaktieren und zu dem Vorfall zu befragen? Telefonnummern, E-Mail-Adressen, ja sogar Social-Media-Accounts. …

Im Grunde genommen muss sich der Anschlussinhaber hier zum „Denunzianten“ machen lassen, der persönliche Daten seiner Freunde und Bekannten preisgibt. Das kann nicht richtig sein!

Manchmal muss man in der Erinnerung auch um Jahre zurückgehen, um einen bestimmten Tag zu rekonstruieren. Wer kann das schon? Wer weiß beispielsweise noch, wo er am 2.9.2017 um 12:48 Uhr war und wer genau sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung aufgehalten hat?

Ein ehrliches „Ich weiß es nicht mehr“ reicht dem Gericht – und vor allem der Abmahnseite – in aller Regel nicht aus. Auch wenn die Abmahner erkannt haben oder zumindest hätten erkennen können, dass der Beklagte absolut ehrlich und glaubwürdig ist, werden Ansprüche häufig weiter verfolgt: gnadenlos, kompromisslos, rücksichtslos, möchte man als Beklagtenvertreter sagen.

Ist das richtig, ist das rechtmäßig? Meines Erachtens gehören die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des in Anspruch genommenen Anschlussinhabers auf den Prüfstand. Oder anders: Es wäre zu wünschen, dass die Gerichte hier mehr ihrem eigenen Urteilsvermögen vertrauen und eine eigenständige Würdigung der Glaubwürdigkeit des Beklagten vornehmen, anstatt sich starr an BGH-Grundsätze zu halten, die in einem anderen Fall vor einem anderen Hintergrund und mit anderen Beteiligten aufgestellt wurden.

Die Frage nach Alter und Qualifikation des minderjährigen Kindes, welches vom Anschlussinhaber als möglicher Täter genannt wird, mag legitim sein. Aber bei einem volljährigen Studienkollegen der Informatik, der den Anschlussinhaber in der fraglichen Zeit besucht hat, diese Daten abzufragen, erscheint dann doch eher etwas „neben der Spur“.

Urteile sollten nicht nur formal richtig, sondern auch in der Sache gerecht sein. Insoweit  trägt auch die Abmahnseite eine erhebliche Verantwortung, der sie – nach meiner Einschätzung – leider nicht immer gerecht wird. Zu oft versteckt sich der Sachbearbeiter des „frommen Abmahners“ hinter seinem Aktendeckel, ohne dem Beklagten einmal offen ins Gesicht zu sehen. Ist ja nicht mein Fall, ich tu nur meine Pflicht, scheint er sich zu sagen. Das sollte ein Anwalt meines Erachtens nicht tun. Wer einen Fall vor Gericht vertritt, der sollte auch dahinter stehen und einmal die Größe haben zu sagen: „Ja, Sie haben recht, ich glaube Ihnen. Wir haben Sie offenbar zu Unrecht abgemahnt. Die Klage wird zurückgenommen.“

Die großen Medienkonzerne sollten mehr Energie darauf verwenden, gegen die Betreiber illegaler Filesharing-Portale vorzugehen, als einzelne Anschlussinhaber mit Prozessen zu überziehen.

Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
Attorney at Law

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