Donnerstag, 28. März 2024

Previous slide
Next slide

GNTM Simone gegen Papa Klum: Der große Showdown

Letztes Jahr gewann Simone (Simi, Simi-shine) die 14. Staffel von Germany’s Next Topmodel (GNTM). Und vor ein paar Tagen trafen sich Model und Modelagentur vor dem Arbeitsgericht.

Was war passiert? Wie kommt so ein Fall vor das Arbeitsgericht? Was verdient eigentlich ein Model? Handelt es sich bei den Modelverträgen der Klum Agentur tatsächlich um Knebelverträge, wie häufig behauptet wird? Wie ist der Prozess ausgegangen? Und was hat Heidi, wenn überhaupt, mit der ganzen Sache zu tun?

Viele Fragen, die den einen oder anderen interessieren könnten. Denn so ein Prozess gibt ja manchmal doch den Blick frei in eine geheime Welt, deren strahlende und schmutzige Details dem Zuschauer normalerweise verborgen bleiben.

Also lassen Sie uns einmal, wenn Sie wollen, die Informationen zusammentragen und analysieren, die man in den letzten Tagen so in der Presse lesen, sehen und hören konnte.

1. Die Kandidaten (Prozessparteien)

Über Simone K. wollen wir hier nicht viel sagen. Wen´s interessiert: Google und die sozialen Medien Instagram & Co. wissen (fast) alles. Wir sind ja schließlich Juristen und keine Klatschreporter.

Schauen wir uns mal die andere Seite an, nämlich die ONEeins fab Management Modelagentur. Hinter der steht laut Impressum die Heidi Klum Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Odenthal (Handelsregister AG Köln). Geschäftsführer dieser GmbH ist Heidi´s Papa Günther Klum. Aber der Geschäftsführer muss nicht auch der Inhaber oder (Allein-)Gesellschafter sein.

Ich würde mal annehmen, ohne das bislang weiter recherchiert zu haben: Wo Heidi draufsteht, ist auch Heidi drin. Also gehen wir einmal davon aus, dass die Heidi Klum Verwaltungs-GmbH (mehrheitlich) Heidi Klum gehört. Dann ist, zumindest rechtlich, nicht Papa Günther der „starke Mann“ in der Agentur, sondern seine Tochter Heidi. Denn der Geschäftsführer ist den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen, die ihn ernennt und auch jederzeit wieder abberufen kann (§ 38 GmbHG).

2. Der Model-Vertrag der Klum Agentur

a) Normalerweise sieht ein Model-Vertrag so aus, dass die Agentur dem Model Aufträge mit Werbekunden vermittelt und auch die Verträge mit dem Werbekunden für das Model aushandelt und abschließt. Dafür bekommt die Agentur eine Provision, sagen wir 20 %. Die Vergütung aber, die der Werbekunde bezahlt, geht im übrigen, also zu 80%, an das Model.

Der Model-Vertrag ist also in der Regel ein Vermittlungsvertrag zwischen Agentur und Model. Eine solche Rechtsbeziehung stellt keinen Arbeitsvertrag dar. Streitigkeiten zwischen Model und Agentur landen also normalerweise nicht vor dem Arbeitsgericht, sondern vor dem Amts- oder Landgericht.

b) Die Model-Verträge der Agentur ONEeins fab dagegen sehen offenbar anders aus. Nach dem zu urteilen, was man den Presseberichten entnehmen kann, ist das Model bei der Agentur fest angestellt und erhält dafür eine feste Vergütung. Bei der Klum-Agentur sind das, wenn man den Berichten trauen darf, monatlich € 6.000 brutto.

Dafür sichert sich die Agentur aber auch exklusiv sämtliche Leistungen des Models (Exklusivvertrag). Die Vergütung, die der Werbekunde für die Fotos und sonstige Werbetätigkeit des Models zahlt, geht also nicht an das Model, sondern an die Agentur. Angesichts der Beträge, die in der Werbung für ein nicht ganz unbekanntes Model bezahlt werden, können da ganz schöne Summen zusammen kommen. Und davon sieht das Model dann: nichts. Denn mit der Festvergütung aus dem Arbeitsvertrag sind die Leistungen des Models abgegolten.

3. Sind die Model-Verträge der Klum-Agentur sittenwidrige Knebelverträge und daher rechtlich unwirksam?

a) Ein Vertrag ist sittenwidrig und rechtlich unwirksam, wenn er unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Urteilsschwäche eines anderen abgeschlossen wurde und wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen. So steht es sinngemäß in § 138 BGB. Ein solches „auffälliges Missverhältnis“ nimmt die Rechtsprechung an, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.

Wie sieht es diesbezüglich bei den Klum-Verträgen aus?

b) Da es sich um einen Arbeitsvertrag handelt, ist das Model gegenüber der Agentur weisungsgebunden und muss grundsätzlich alle Aufträge annehmen, die ihr von der Agentur vorgeschrieben werden. (So wie Ihnen, wenn Sie irgendwo fest angestellt sind, Ihr Arbeitgeber auch vorschreiben kann, was sie wann zu arbeiten haben).

Nehmen wir dazu einmal folgenden Vergleich: Sagen wir, ein Werbekunde zahlt für ein Fotoshooting mit dem Model € 2.500. Davon würde das Model bei der üblichen Agenturregelung 80% erhalten und die Agentur 20% als Vermittlungsprovision. Bei 8 Aufträgen im Monat macht das € 20.000; also € 16.000 für das Model und € 4.000 für die Agentur.

Beim Klum-Vertrag gehen dagegen € 6.000 als Festgehalt an das Model und der Rest an die Agentur. Gut, jetzt kommen da noch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung usw oben drauf, so dass das Model die Agentur vielleicht € 8.000 im Monat kostet. Aber zwischen € 8.000 und € 16.000 besteht dann halt doch ein erheblicher Unterschied; also € 16.000 sind das Doppelte von € 8.000. Und damit kommt man dann schon in den Bereich von § 138 BGB, würde ich sagen. Vor allem dann, wenn das Model, wie es bei einem Exklusivvertrag naheliegt, zB auch seine Einnahmen aus Social Media Werbung an die Agentur abführen muss.

Vielleicht kann (oder muss) man das obige Zahlenbeispiel sogar so betrachten: Die Agentur erhält bzw. „nimmt sich“ für eine Leistung, für die € 4.000 angemessen und üblich wären, tatsächlich € 12.000 (nämlich € 20.000 abzüglich € 8.000). Bei dieser Betrachtungsweise wären wir dann schon beim Dreifachen (des üblichen Agenturanteils), und das macht das Missverhältnis dann noch deutlicher.

Aber die hier in Ansatz gebrachten Zahlen sind natürlich alle fiktiv, da wir nicht wissen, wie viel ONEeins fab tatsächlich mit der GNTM-Gewinnerin Simone verdient hat. Beim Abschluss des Modelvertrages, das muss man redlicher Weise hinzufügen, konnte das auch ONEeins fab noch nicht sicher wissen. Auch wenn die Agentur nach 13 vorangegangenen Staffeln natürlich – anders als das Model – auf gewisse Erfahrungswerte zurückgreifen kann.

c) Umgekehrt darf man natürlich nicht außer Acht lassen, dass ein Arbeitsvertrag dem Model auch Vorteile bietet: Sein festes Gehalt bekommt der Arbeitnehmer auch dann, wenn keine Aufträge reinkommen, der Arbeitgeber mit der Leistung des Arbeitnehmers also vielleicht monatelang nichts verdient. Der Arbeitnehmer ist gesetzlich kranken– und rentenversichert. Dazu zahlt der Arbeitgeber die entsprechenden Arbeitgeberanteile. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Diese Absicherung hat ein selbstständiges Model nicht. Wenn eine Agentur dem Model keine Aufträge vermittelt, dann geht das Model leer aus. Seine Miete muss es aber trotzdem bezahlen. ….

d) Auch hört man immer wieder das Argument, dass die Models erst durch die Sendung GNTM bekannt geworden sind. Aber kann sich das tatsächlich die ONEeins fab Agentur zu Gute halten? Ich denke eher nein, denn „Veranstalter“ der Sendung ist ja nicht die Modelagentur, sondern der Sender ProSieben. Und der hat, soweit bekannt, mit den Folgeverträgen, die das Model dann mit der Klum-Agentur abschließt, nichts mehr zu tun.

4. Simi breaks the rules: Das Playboy-Shooting

a) Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtstreits war offenbar, dass sich Simone für den Playboy ausgezogen hat. Das ging ja damals auch groß durch die Presse. Dieses Engagement wurde ihr offenbar nicht von der Klum Modelagentur vermittelt, sondern den Deal hat Simi selber und „auf eigene Rechnung“ an Land gezogen. Und dafür eben auch die Vergütung eingesteckt.

b) Das aber ist, so der Arbeitgeber, ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag und die exklusive Bindung an ONEeins fab.

Dazu muss man wissen: Während des Bestehens des Vertragsverhältnisses ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, für einen anderen Arbeitgeber tätig zu werden oder einer Konkurrenztätigkeit nachzugehen, also beispielsweise selbstständig Modelverträge mit Werbekunden abzuschließen. Eine solche Konkurrenztätigkeit würde einen Vertragsverstoß darstellen. Der Arbeitgeber hat also Anspruch auf Auskunft, ob, für wen und zu welchen Konditionen das Model anderweitig tätig geworden ist und was es dafür als Vergütung erhalten hat.

c) Folglich hat die Model-Agentur ONEeins fab offenbar im Wege einer Stufenklage auf Auskunft geklagt, wie viel Geld Simone vom Playboy für ihr Nackt-Shooting erhalten hat (erste Stufe), und auf Herausgabe dieses Erlöses (zweite Stufe).

d) Simis Verteidigung: Der Auskunfts- und Herausgabeanspruch der Agentur besteht dann nicht, wenn der Model-Vertrag nichtig ist. Wenn der Vertrag also ein sittenwidriger Knebelvertrag ist und/oder unter Druck zu Stande gekommen ist.

Ansatzpunkt für diese Argumentation wäre, dass die vertragliche Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Einnahmen steht, die die Agentur mit den Leistungen des Models erwirtschaftet (siehe dazu bereits oben).

Es wäre also sehr interessant gewesen, zu erfahren, welche Einnahmen die ONEeins fab Agentur mit dem Model Simone während der Vertragslaufzeit erzielt hat. Davon aber liest man in den Pressemitteilungen leider nichts. Möglicherweise wurde dieser Auskunftsanspruch von der Simone-Seite auch nicht gestellt.

Weiterer bzw einziger Ansatzpunkt von Simone war wohl, dass der Model-Vertrag von ihr unter Druck abgeschlossen wurde, also kurz vor oder während der finalen Show und noch hinter den Kulissen. Das aber wird von der Model-Agentur bestritten. Man gebe den Models immer ausreichend Bedenkzeit, den Vertrag zu unterschreiben. …

5. Wie hat das Arbeitsgericht entschieden?

a) Also zunächst einmal: Ein Urteil gibt es nicht, sondern die Parteien haben sich offenbar im Gütetermin geeinigt (- verglichen, wie man sagt).

b) Die vom Prozessvertreter der Agentur in die Kamera gesprochene Mitteilung, das Gericht habe bestätigt, dass es sich bei den Modelverträgen der Klum-Agentur um keine Knebelverträge handelt, ist also mit Vorsicht zu genießen.

Bekanntlich äußern Arbeitsgerichte im Gütetermin lediglich eine sehr vorläufige Rechtsauffassung. Eine Einigung im Gütetermin ist auch kein Urteil, schon gar keine höchstrichterliche Entscheidung. Wenn man die Frage, ob die Verträge der Agentur ONEeins fab sittenwidrige Knebelverträge sind oder nicht, verbindlich geklärt haben will, dann hätte man also schon noch ein oder zwei Instanzen höher gehen müssen, also zum Landesarbeitsgericht oder zum Bundesarbeitsgericht. Vorläufige Einschätzungen eines Arbeitsgerichts in der Güteverhandlung stellen keine verbindliche rechtliche Klärung dar.

c) Die Einigung sieht aber wohl so aus, dass Simone die Vergütung, die sie vom Playboy erhalten hat, an die Agentur herausgibt. Diese hat sich offenbar verpflichtet, den Betrag einem Kinderhospiz zu spenden. Das ist durchaus eine schöne, einvernehmliche Regelung. Aber natürlich keine Klärung der Rechtsfragen, die dieser Fall aufwirft. Im Gegenzug wurde das Vertragsverhältnis einvernehmlich aufgelöst, so dass Simone jetzt frei ist für neue Aufträge, die sie dann auf eigene Rechnung abschließen kann.

Wir als Zuschauer haben dabei immerhin einen kurzen Blick hinter die Kulissen des GNTM Model-Business erhalten, und das ist ja auch schon ganz interessant, finde ich.

Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
Attorney at Law

Leopoldstraße 51
80802 München

Tel.: 089/383 293-10
Fax: 089/383 293-13

w.gottwald@kanzlei-dr-gottwald.de