Donnerstag, 28. März 2024

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Google-Fonts: Nieder mit den Abmahn-Abzockern!

1. Die Polemik zuerst

Verstehen Sie mich bitte nicht falsch: Datenschutz ist wichtig. Wenn Google beim Anklicken einer Website, welche eine Standardschrift (Google-Fonts) verwendet, tatsächlich regelmäßig die IP-Adresse des Website-Besuchers an einen Google-Server in den USA weiterleitet (LG München I, Urteil vom 20.01.22, Az 3 O 17493/20), dann ist das nicht in Ordnung. Dann ist das meines Erachtens ein Fall für die EU-Kommission. Diese sollte Google für diese „heimtückische und missbräuchliche“ Praxis ordentlich eins auf die Finger geben!

Was ich nicht richtig finde, ist dagegen, dass sich jetzt einige „Abmahn-Abzocker“ berufen fühlen, hunderte, wenn nicht gar tausende von Webseiten-Betreibern, die (meist unwissend) eine solche Google-Schrift verwenden, kostenpflichtig abzumahnen.

Wenn ich es richtig sehe, wusste – von den Webdesignern einmal abgesehen – bislang kaum jemand, was Google-Fonts eigentlich sind und was Google da offenbar im Hintergrund veranstaltet. Die meisten von uns lassen ihre Website vermutlich von einem Webdesigner gestalten und haben reichlich wenig Ahnung davon, wie das Ganze funktioniert. Ist meine Schriftart eine Google-Schrift? Keine Ahnung. Wird die Schrift lokal oder über einen Server in den USA geladen? Keine Ahnung. Greift Google dabei irgendwelche Daten ab? Keine Ahnung.

2. Was also tun, wenn man so eine Abmahnung erhalten hat?

Zum Beispiel von einem griechischen Anwalt im Namen eines, zumindest dem ersten Anschein nach, chinesischen Mandanten (Herr/Frau Wu)?

Nachfolgend – kostenlos und unverbindlich – ein paar Überlegungen und Tipps:

a) Gibt es diesen Herrn Wu überhaupt, in dessen Namen Sie da abgemahnt wurden? Bestreiten Sie das doch einfach. Der Kläger muss nachweisen, dass er existiert und parteifähig ist (§ 50 ZPO).

b) Gibt es diesen griechischen Anwalt, ist der in Deutschland zugelassen und betreibt er hier tatsächlich eine Praxis? Oder handelt es sich dabei nur um einen Strohmann, der von ganz anderen Leuten vorgeschoben wird, die mit solchen Massenabmahnungen Kohle machen wollen, ohne selbst nach außen in Erscheinung zu treten?

Es ist ja schon etwas seltsam, dass gerade ein griechischer Einzelanwalt den Plan verfolgen soll, massenhaft deutsche Webseiten-Betreiber in Deutschland rechtlich zu verfolgen. Für so ein Massengeschäft braucht man einen entsprechenden Kanzlei-Unterbau und vermutlich auch ein gewisses Startkapital. Wer also steckt hinter diesen Massenabmahnungen auf dem deutschen Markt? …

c) Wie gesagt: Datenschutz ist wichtig. Datenschutzverstöße sollen unterbleiben. Gegen jemanden, der dieses Ziel redlich verfolgt, ist nichts zu sagen. Wer allerdings mit Massenabmahnungen ausschließlich oder in erster Linie das Ziel verfolgt, sich selbst zu bereichern, handelt rechtsmissbräuchlich. Dem steht weder ein Schadensersatzanspruch zu noch sollten ihm seine angeblichen Anwaltskosten erstattet werden.

Als Indizien für ein solches missbräuchliches Abmahnverhalten würde ich es ansehen, wenn die betreffende Person („Herr/Frau Wu“) keinerlei nachvollziehbaren Grund hatte, hunderte, ja sogar tausende von Webseiten aufzusuchen. Was wollte er/sie dort? Wird da nicht vielmehr mithilfe von Computerprogrammen das Internet durchforstet, um angebliche Datenschutzverstöße aufzustöbern und diese dann kostenpflichtig abzumahnen?

d) Wer aber eine Website gar nicht persönlich aufgesucht hat, dem kann auch kein Schaden entstehen, wenn seine vermutlich allein zu diesem Zweck eingerichtete IP-Adresse an Google weitergeleitet wird.

e) Außerdem: Wer genau weiß, dass beim Anklicken einer  Website seine IP-Adresse an Google weitergeleitet wird, dem geschieht doch von vornherein kein Unrecht/Schaden, den er nicht zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Wenn eine Person hunderte oder tausende Webseiten besucht, obwohl sie genau weiß, dass beim Anklicken der Website ihre IP Adresse an einen Google-Server in den USA weitergeleitet wird, dann kann sie doch nicht im Nachhinein für jeden Einzelfall einen Schaden in Höhe von Euro 100 geltend machen. Meines Erachtens gilt hier der alte römisch-rechtliche Grundsatz: volenti non fit iniuria, also derjenige, der genau weiß, was er tut und damit die Weiterleitung seiner IP-Adresse zumindest billigend in Kauf nimmt, dem entsteht kein Schaden.

f) Mehr noch: Wer sich in dieser Weise zum Geschädigten stilisiert und von „unschuldigen“ Webseiten-Betreiber massenweise Schadensersatz einfordert, muss sich meines Erachtens sogar die Frage gefallen lassen, ob sein Handeln nicht den Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB), um nicht von Erpressung (§ 253 StGB) zu sprechen, erfüllt.

Und wer sich als Anwalt dafür hergibt, hundertfach, ja vielleicht sogar tausendfach solche Abmahnungen mit entsprechenden Geldforderungen zu verschicken, muss sich meines Erachtens die Frage gefallen lassen, ob er nicht in berufsrechtlich zu missbilligender Weise tätig wird.

Solche Abmahn-Abzocker sind meines Erachtens ein Fall für den Staatsanwalt (Strafrecht) beziehungsweise die für die Berufsaufsicht zuständige Rechtsanwaltskammer (Berufsrecht).

3. Um die Frage noch einmal aufzugreifen: Was tun?

a) Zuallererst: Kommen Sie damit bitte nicht zu mir. Wie soll man denn so ein Mandat, bei dem es im Regelfall nur um wenige hundert Euro geht, „sozialverträglich“ abrechnen? Also da könnte ich Ihnen keine kostenmäßig vernünftige Lösung anbieten.

b) Was Sie meines Erachtens nicht machen sollten: eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, ohne zuvor Ihre Website entsprechend anzupassen. Denn wenn Sie für einen Datenschutzverstoß eine Vertragsstrafe versprochen haben und den Verstoß nicht abstellen, ist es nicht ganz unwahrscheinlich, dass man Sie nachher auch auf Zahlung dieser Vertragsstrafe in Anspruch nimmt.

Das gilt im übrigen auch für die Abgabe der häufig empfohlenen „modifizierten Unterlassungserklärung“. Denn ohne Strafbewehrung schließt sie die Wiederholungsgefahr nicht aus. Und wenn Sie eine Strafe versprochen haben, dann schulden Sie diese im Zweifel auch.

c) Häufig bewährt es sich bei Massenabmahnungen, nicht darauf zu reagieren. Häufig arbeiten solche Abmahn-Abzocker nämlich nach dem Schema: Tausend Abmahnungen verschicken, und wenn 300 Abgemahnte brav zahlen, dann rechnet sich das Ganze schon. Die anderen 700 werden dann halt als „Portokosten“ verbucht und nicht gerichtlich weiterverfolgt.

Garantieren kann ich Ihnen natürlich nicht, dass es so läuft, aber eine gewisse Erfahrung spricht schon dafür. Massenabmahner schreiben zwar gern „Kettenbriefe“. Um jeden einzelnen Fall gerichtlich zu verfolgen, dafür fehlt ihnen dann aber doch die Manpower und häufig auch der nötige juristische und vor allem prozessuale Sachverstand. Außerdem lohnt sich auch für die Abmahn-Seite ein Prozess kaum, bei dem der Streitwert nur wenige hundert Euro beträgt.

d) Wenn Sie die Abmahner richtig ärgern wollen, dann sollten Sie überlegen, Strafanzeige wegen Nötigung zu erstatten beziehungsweise den betreffenden Abmahn-Anwalt bei der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer melden. Schildern Sie einfach den Sachverhalt, die rechtliche Beurteilung ist dann Sache der betreffenden Behörde oder Kammer.

4. Fazit

So, und jetzt hoffen wir alle, dass dieser Abmahn-Wahnsinn möglichst schnell sein Ende findet. Am besten dadurch, dass Google seine aus meiner Sicht sehr unschöne Praxis der Datenweiterleitung einstellt.

War das jetzt zu drastisch? Tue ich hier Kollegen unrecht, die halt einfach nur versuchen, auch irgendwie auf dem großen Anwaltsmarkt zu bestehen? Ich denke nicht; denn für Massenabmahnungen wegen dieser Google-Fonts gibt es meines Erachtens kein rechtlich anerkennenswertes Interesse. Wer versucht, dieses Urteil des Landgerichts München I (siehe ganz oben) für eigene egoistische und rein finanzielle Interessen auszuschlachten, verdient keine Sympathie. Abzocke ist kein legitimer Anwaltszweck.

Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
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