Donnerstag, 25. April 2024

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Keinohrhase goes to Court

Die Drehbuchautorin, die das Drehbuch für den Film „Keinohrhasen“ geschrieben hat, verklagt die Produktionsfirma von Til Schweiger. Weil der Film im Kino und auch in der späteren Verwertung so erfolgreich war, hält sie das Honorar, das sie seinerzeit für ihr Drehbuch bekommen hat, für zu niedrig.

Gestützt wird das Ganze auf § 32a UrhG, den sog. Fairnessparagrafen, Nachfolger von § 36 des Urhebergesetzes (sog. Bestseller-Paragraf). Diese im Jahr 2002 eingeführte Bestimmung gewährt dem Urheber „eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung“, wenn er einem anderen, zB einer Filmproduktionsfirma, ein Nutzungsrecht (zB an seinem Drehbuch) zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung „in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht“.

Auf den ersten Blick erscheint dieser Anspruch gerecht und richtig. Und gerade diejenigen, die den erwachsenen Til Schweiger noch nie mochten, seit er nicht mehr als Bertie im Manta durch die Gegend fährt, werden vermutlich sagen: Recht so. Die Frau hat einen Nachschlag verdient, denn ohne ihr Drehbuch wäre der Film (vermutlich) nie so erfolgreich geworden.

Bei näherem Nachdenken erscheint einem diese Argumentation dann aber doch nicht mehr so zwingend. Nehmen wir einmal folgende Gegenbeispiele:

1) Die Produktionsfirma hat einem (bekannten) Drehbuchautor eine Millionengage für sein Drehbuch bezahlt, weil sie davon ausging, dass der Film ein Mega-Erfolg werden würde. Jetzt aber floppt der Streifen, sowohl im Kino als auch bei der späteren Verwertung (Pay-TV, Streaming, Video/DVD, Free-TV usw). Kann die Produktionsfirma nun im Nachhinein von dem Drehbuchautoren einen Teil des Honorars zurück verlangen?

Natürlich nicht. Für so eine Rückforderung gibt es keine Rechtsgrundlage. Eine Bestimmung, die den „umgekehrten Fall“ von § 32a UrhG regelt, gibt es nicht.

2) Oder lösen wir uns einmal vom Kontext des Urheberrechts und nehmen an, Sie hätten Ihren alten Porsche für € 5.000 an einen Gebrauchtwagenhändler an der Landsberger Straße verkauft. Und der verkauft ihn jetzt – unverändert – für € 20.000 an einen Kunden weiter. Können Sie da an diesem Erlös eine „weitere angemessene Beteiligung“ verlangen? – Natürlich nicht.

Pacta sunt servanda, lautet ein alter Grundsatz des deutschen Zivilrechts. Also: Verträge sind so einzuhalten, wie sie geschlossen wurden.

Gut, sittenwidrige Verträge (§ 138 BGB) nicht. Und in sehr engen Ausnahmefällen hilft vielleicht auch § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) weiter. Aber in der Praxis sind solche Fälle sehr sehr selten.

§ 32a UrhG ist also, wenn man so will, ein Fremdkörper im deutschen Zivilrecht.

Mit seiner Hilfe haben Kreative in mehreren Fällen – teils erfolgreich („Das Boot“), teils weniger („Pumuckl“) – versucht, nachträglich ihre Vergütung aufzubessern.

Der Fairnessparagraf ist eine Sonderbestimmung zum Schutz der Urheber und ausübenden Künstler (§ 79 Absatz 2 UrhG). Er ist dafür gedacht, den in der Regel schwächeren Teil vor einer Übervorteilung durch den wirtschaftlich Stärkeren zu schützen.

Wobei: Es muss sich noch nicht einmal um eine bewußte Übervorteilung handeln; denn § 32a UrhG greift auch dann ein, wenn die Vertragsparteien, also auch der Filmproduzent, die Höhe der (später) erzielten Erträge oder Vorteile beim Vertragsabschluss weder vorhergesehen haben noch vorhersehen konnten (§ 32a Absatz 1 Satz 2 UrhG). Auch dann ist der Urheber an dem (unerwarteten) Erfolg angemessen zu beteiligen.

Wäre das nicht auch eine Überlegung für andere Rechtsverhältnisse? Ich fabuliere mal ins Blaue hinein, Sie finden da sicher noch bessere Beispiele: Der Arbeitnehmer, der für seine Firma einen Millionenauftrag an Land zieht, hat Anspruch auf eine Provision, auch wenn eine solche nicht vertraglich vereinbart ist? Die Krankenschwester, die unter Inkaufnahme einer Ansteckung einem Patienten das Leben rettet, bekommt kraft Gesetzes eine „Lebensretterprämie“? …

Natürlich ist das juristisch absurd. Auf Fairness gibt es keinen allgemeinen Rechtsanspruch; sondern nur dann, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorsieht.

Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
Attorney at Law

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