Freitag, 29. März 2024

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The Morning Show auf Apple TV oder: Persönlichkeitsrecht gegen Kunstfreiheit

1. Ausgangspunkt: The Morning Show

Vor kurzem startete der neue Streaming Dienst Apple TV. Wie Netflix und Amazon Prime bietet er, neben den üblichen Kinofilmen und Fernsehsendungen, auch Eigenproduktionen an, sogenannte Originals. Ein Highlight von Apple TV, meines Erachtens sogar das Highlight, ist „The Morning Show“. Schonungslos ehrlich, so heißt es in der Ankündigung, blickt die Dramaserie hinter die Kulissen des Frühstücksfernsehens und zeigt die Arbeitswelt der Menschen, die Amerika beim Aufwachen helfen.

2. Realer Hintergrung: Today Show

Das „Reizvolle“ an dieser Sendung ist aber natürlich, dass sie nicht rein fiktiv ist, sondern auf einem realen Skandal aufbaut. Wer sich mit amerikanischen Nachrichtensendungen einigermaßen auskennt, hat sicher mitbekommen, dass der Sender NBC im November 2017 den langjährigen Moderator der Today Show, Matt Lauer, wegen „inappropriate sexual behavior in the workplace“ fristlos entlassen hat. Lauer war eine Institution im amerikanischen Frühstücksfernsehen und von 1997 bis 2017, also 20 Jahre lang, gewissermaßen das Gesicht der „Today Show“, zuletzt mit einer Jahresgage von 25 Millionen Dollar, wie berichtet wird. Vom Bekanntheitsgrad (und der Credibility) her vielleicht so etwas wie eine Kombination aus Claus Kleber und Günther Jauch.

3. Parallelen

Bei Apple TV heißt der Sender NBC jetzt UBC. Aus der Today Show wird die Morning Show, und Matt Lauer wird in Mitch Kessler umbenannt. Ansonsten geht es, wie im realen Leben, darum, dass der Protagonist nach langjähriger erfolgreicher Tätigkeit für das Frühstücksfernsehen des Senders wegen (angeblicher) sexueller Übergriffe auf weniger prominente Mitarbeiter(innen) der Sendung bzw. des Senders fristlos entlassen wird.

4. Das (medienrechtliche) Problem

Hier stellt sich die Frage: Muss ein Mensch es hinnehmen, dass mit seiner Person und seiner Lebensgeschichte, überspitzt formuliert, „Kasse gemacht“ wird? Oder neutraler formuliert, dass sein Leben als Vorlage für eine (vorgeblich fiktive) TV Produktion herangezogen wird? Oder juristisch ausgedrückt: Wie sind in einem solchen Fall das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die Kunstfreiheit des Filmproduzenten gegeneinander abzuwägen?

5. OLG Frankfurt a. M. (November/Dezember 2019)

a) Eine aktuelle deutsche Entscheidung zu diesem Themenkomplex ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt an Main vom 21.11.2019, Aktenzeichen 16 W 56/19 zu der Netflix-Serie „Skyline“ (siehe hierzu die Presseinformation des OLG Frankfurt am Main vom 4.12.2019, Nr. 72/2019).

b) Laut Presseinformation kam das OLG Frankfurt zum Ergebnis, dass die Verbreitung der Serie „Skyline“ durch die Kunstfreiheit geschützt ist. (Der Volltext der Entscheidung ist bislang noch nicht veröffentlicht).

c) Kurz zum Hintergrund: „Skyline“ erzählt die Geschichte des Musiklabels „Skyline Records“ sowie eines (talentierten) Hip-Hop Musikers, wobei eine Reihe von Parallelen zwischen der Serie und dem Werdegang des Antragstellers bestehen.

d) Ohne hier auf Einzelheiten zum Sachverhalt einzugehen, zumal ich die Serie nicht gesehen habe, sollen nachfolgend die Kernaussagen der OLG Entscheidung herausgegriffen werden:

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Verbreitung der Serie durch die Kunstfreiheit geschützt sei. Das Verbreitungsinteresse wiege schwerer als das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers.

Die künstlerische Gestaltung des Lebenslaufes des Protagonisten sei in einer Weise verselbstständigt und in der Darstellung „ausreichend künstlerisch transzendiert“ worden, dass das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der Figuren genügend objektiviert erscheint.

Der Anknüpfungspunkt der Serie an den Werdegang des Protagonisten führt nicht zu einer Verdichtung dergestalt, dass Kunstbild und Urbild der Figuren nicht mehr voneinander unterscheidbar wären. Zwar bestünden offensichtlich Übereinstimmungen, diese seien jedoch nicht von solchem Gewicht, dass für den Durchschnittsbetrachter der Unterschied zwischen Fiktion und Wirklichkeit aufgehoben und auf diese Weise die Eigenschaften der dargestellten Person gerade dem Antragsteller zugeschrieben werden. Es lägen zu wenige konkrete Übereinstimmung der Lebensläufe vor.

Soweit das äußere Erscheinungsbild des Protagonisten im Film eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Antragsteller aufweise, sei diese nicht so markant, dass hierdurch der Zuschauer eindeutig den Antragsteller identifiziere.

Letztendlich werde also die Vermutung der Fiktionalität nicht aufgehoben. Es bleibe dem Zuschauer jederzeit bewusst, dass hier nicht der Werdegang des Antragstellers nacherzählt werde.

6. Eigene Wertung

Meines Erachtens kann man folgende Schlussfolgerungen aus dieser Entscheidung für unseren Ausgangsfall Morningshow (UBC, Kessler)/Today Show (NBC, Lauer) ziehen:

a) Klare Abgrenzungskriterien gibt es nicht, sondern es läuft immer auf eine Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht hinaus.

b) Bei einem Film, der nicht als Dokumentation bezeichnet ist, spricht die Vermutung für die Fiktionalität, also dafür, dass es sich bei dem Film nicht um eine Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten handelt, sondern um ein Kunstwerk.

c) Um die Vermutung der Fiktionalität zu überwinden, müssten die Anknüpfungspunkte und Parallelen zwischen dem Urbild, also der realen Person, und der im Film dargestellten Person (Kunstbild) so massiv und überwiegend sein, dass der Durchschnittsbetrachter den Eindruck gewinnt, dass hier tatsächlich die Realität abgebildet werden soll. Ähnlich klingende Namen und identische Anknüpfungspunkte im Sachverhalt reichen dafür in aller Regel nicht aus, zumal im Vorspann des Films ja regelmäßig darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein fiktives Werk handelt.

d) Letztendlich wird also hingenommen, dass sich der Zuschauer nach meiner Einschätzung zumindest unbewusst immer die Frage stellt, ob es nicht vielleicht in der Wirklichkeit tatsächlich doch so gewesen ist wie im Film dargestellt. Der aktuelle Film bleibt im Gedächtnis des Zuschauers meines Erachtens viel stärker verhaftet als 2 oder 3 Jahre alte Zeitungsberichte, die natürlich in ihrer Intensität nicht an die Kraft der Bilder und die dramaturgischen Mittel des Films herankommen. Nahaufnahmen intimer Szenen, kunstvoll ausgestaltete Dialoge, unterlegt mit dramatischer Musik, haben einfach eine stärkere Kraft als alte Zeitungsartikel. Das Persönlichkeitsrecht hat also im Widerstreit mit der Kunstfreiheit, zumal im filmischen Bereich, einen schweren Stand.

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
Attorney at Law

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