Mittwoch, 24. April 2024

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Die Amerikaner und der Sex …

Nein, das wird jetzt nichts Unanständiges. Machen Sie sich keine falschen Hoffnungen. Wir bleiben schon beim Arbeitsrecht. Genauer gesagt, beim Sex im Arbeitsrecht.

1. Wal-Mart und das deutsche Arbeitsrecht

a) Die Fälle, die die deutsche Justiz dazu entschieden hat, sind schon ein paar Jahre alt. Damals, im Jahr 2005, urteilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, dass der US-Handelskonzern Wal-Mart seinen Mitarbeitern in Deutschland nicht verbieten kann, mit einer Arbeitskollegin oder einem Arbeitskollegen eine private Liebesbeziehung einzugehen. Ein solches Verbot verstoße gegen die Artikel 1 und  2 des Grundgesetzes (Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Menschenwürde).

b) Sie wollen es genau wissen? Bitte sehr, ich zitiere aus dem Urteil bzw. Beschuss:

„Wenn auch nicht verkannt werden kann, dass in vielen Betrieben nicht gerne gesehen wird, wenn ein Vorgesetzter bzw. eine Vorgesetzte mit einem oder einer ihm bzw. ihr unterstellten Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter eine Liebesbeziehung eingeht, ist dies letztlich eine Privatangelegenheit der beteiligten Personen und hat zunächst den Arbeitgeber nicht zu interessieren. Erst wenn es aufgrund dieser Beziehung zu Spannungen innerhalb der Betriebsgemeinschaft kommt, kann der Arbeitgeber eingreifen. Es ist dann aber nicht die Partnerschaft oder die Liebesbeziehung, die stört, sondern das Verhalten, mit dem der eine oder der andere Partner oder beide oder außenstehende Dritte den betrieblichen Ablauf beeinträchtigen“. (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2005, Aktenzeichen 10 TaBV 46/05, Rz. 249).

Und im Absatz davor:

„Ob und mit wem ein Mitarbeiter Umgang hat, ist … grundsätzlich der Regelung durch den Arbeitgeber entzogen“.

c) Durch die von ihr vorgegebene Ethikrichtlinie verstößt die Arbeitgeberin im erheblichen Umfang gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und gegen seine Menschenwürde. Daher ist diese Richtlinie wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz unwirksam. So das LAG Düsseldorf im Jahr 2005.

2. Sex und Recht im Jahre 2020

Warum ich jetzt gerade auf diesen Fall komme?

a) Nun, ich hatte vor kurzem eine Mandantin, die bei einer amerikanischen Organisation eine Trainerausbildung absolviert hatte. Welche Art von Training, spielt jetzt keine Rolle. In der Folgezeit jedenfalls war sie als Trainerin von dieser amerikanischen Organisation zugelassen und leitete ihrerseits Schulungen in Deutschland. Die Teilnehmer dieser Schulungen erhielten dann nach erfolgreichem Abschluss eines solchen Kurses ein Zertifikat, welches von der amerikanischen Organisation ausgestellt wurde.

b) Und nun kam es, wie es kommen musste: Meine Mandantin hatte sich während eines von ihr veranstalteten Lehrgangs in eine Teilnehmerin verliebt mit der Folge, dass es eineinhalb Jahre nach Beendigung des Lehrgangs zu einer intimen Beziehung kam. Daraufhin entzog die amerikanische Organisation meiner Mandantin die Zulassung. Sie stützt sich dabei auf den eigenen Ethikkodex, der es ausdrücklich untersagt, dass Kursleiter mit Kursteilnehmer während des Kurses und bis zu zwei Jahre nach Abschluss des Kurses eine intime Beziehung eingehen.

c) War der Entzug der der Zulassung rechtswirksam?

Wendet man die Grundsätze an, die das Landesarbeitsgericht im Fall der Wal-Mart Mitarbeiter aufgestellt hat, dann muss man wohl sagen, dass diese Sanktion nicht rechtmäßig war. Begründung: Das Verbot, mit einem ehemaligen Kursteilnehmer eine intime Beziehung einzugehen, verstößt gegen die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Beide waren volljährig, es gab keinerlei Druck oder Missbrauch, der Kurs war längst vorbei, niemanden hat´s gestört usw.

Aber kann man die arbeitsrechtlichen Grundsätze so ohne weiteres auf dieses Kursleiter/Kursteilnehmer-Verhältnis übertragen? Ist es nicht vielmehr Sache der amerikanischen Organisation, welchen internen Ethikkodex sie aufstellt und den von ihr zertifizierten Kursleitern auferlegt? …

d) Wie der Fall entschieden worden wäre, wenn er zu Gericht gegangen wäre, wissen wir leider nicht. Denn eine Klage vor einem deutschen Gericht war (mangels Zuständigkeit) unzulässig beziehungsweise versprach zumindest wegen der fehlenden Vollstreckungsmöglichkeit in den USA keinen Erfolg. Und im Hinblick auf eine Klage in den USA sagte uns der von uns eingeschaltete amerikanische Anwalt unmissverständlich, dass er hier vor einem amerikanischen Gericht keine Erfolgsaussichten sieht. Nach amerikanischem Verständnis war der Verstoß meiner Mandantin gegen den Ethikkodex gravierend und rechtfertigt einen Entzug der Zulassung. Punkt.

3. Recht und Moral/Kultur/Mentalität

Ich denke, man sieht an diesem Fall sehr schön, dass der Ausgang von Rechtsstreitigkeiten manchmal auch sehr stark von Mentalitäten geprägt sein kann. Rechtsauffassungen und Überzeugungen wurzeln nämlich zu einem erheblichen Teil in dem, was die Menschen als richtig, gerecht, recht und billig empfinden. Und das ist nun einmal im Hinblick auf das Thema Sex im Arbeitsleben bzw. Sex in einer Geschäftsbeziehung in Amerika und Deutschland offenbar sehr unterschiedlich.

4. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts im Verhältnis Deutschland und USA

Lösen wir uns einmal von unserem Ausgangsfall und denken etwas „globaler“: Im amerikanischen Recht scheint mir der Schutz des Individuums und seiner Persönlichkeit, insbesondere der Schutz des Schwächeren weniger stark ausgeprägt zu sein als bei uns. Das überrascht Sie, die USA sind doch das Land der Individualisten, der lonesome Cowboys, der überzeugten Waffenbesitzer, die sich lieber selber verteidigen, als auf die staatliche Ordnung zu vertrauen? – Einerseits ja, aber andererseits:

a) Die Amerikaner denken eher: Wenn du etwas zu sagen haben willst, dann mach dich selbstständig. Als Arbeitnehmer hast du dich nach dem zu richten, was der Boss sagt. Während wir in Deutschland einen sehr weitgehenden Kündigungsschutz haben, zumindest in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern, gilt in Amerika vom Grundsatz her immer noch das Prinzip des Hire and Fire, also die Kündigung nach Belieben, sofern nicht besondere Unlauterkeitsgründe (zB Diskriminierung) die Kündigung unwirksam machen. – Glauben Sie mir nicht? Hier, lesen Sie es nach bzw. googeln Sie mal nach dem Sichwort „Employment at Will“.

b) Oder im Mietrecht: Wenn du anständig wohnen willst, dann kauf dir ein Haus. Nicht von ungefähr heißt der Vermieter im Englischen „Landlord“. Ein Ausdruck, der sehr deutlich zum Ausdruck bringt, wer im Mietverhältnis das Sagen hat. Kein Vergleich mit den geradezu überbordenden Mieterschutzvorschriften im deutschen Recht.

c) Oder auch im Datenschutz: In den USA ist das Sammeln, Weitergeben und Auswerten von Daten weit verbreiteter als bei uns, nicht nur bei Facebook, Google, Amazon und wie sie alle heißen. Erst vor kurzem hat der EuGH daher zum europäisch-amerikanischen Privacy-Shield Abkommen entschieden, dass europäische Daten nicht mehr ohne eingehende Prüfung in die USA übermittelt werden dürfen, da das dortige Schutzniveau im Vergleich zu unserer DSGVO nicht angemessen ist.

d) Und warum gibt es in den USA so viel mehr Paparazzi als bei uns? Weil Klagen wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch heimlich aufgenommene Fotos aus dem Privat- oder gar Intimbereich in den USA viel schwieriger sind als in Deutschland, wo § 22 KUG und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und 2 GG) das Recht am eigenen Bild umfangreich schützen und eine unerlaubte Veröffentlichung verbieten. …

e) Warum erzähle ich das hier alles? Nun, mir geht es nicht um die Details, sondern vielmehr um das Bewußtsein für die interkulturellen Unterschiede und wie sich diese auf die rechtliche Beurteilung von Streitigkeiten auswirken. In unserem Ausgangsfall und, davon abdriftend, weit darüber hinaus.

Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
Attorney at Law

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