Donnerstag, 25. April 2024

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Massenentlassungen im US-Arbeitsrecht

Haben Sie das auch gelesen? „Twitter will die Hälfte der Mitarbeiter per E-Mail feuern“, heißt es da bei ntv.

Offenbar wird dem Milliardär Elon Musk der Laden, den er soeben für zig Milliarden Dollar übernommen hat, zu teuer. Und die erste Sparmaßnahme, die ihm einfällt, ist eine Massenentlassung.

Nun ja. Halten wir uns an dieser Stelle mit moralischen Wertungen zurück und betrachten das ganze rein rechtlich, nämlich vor dem Hintergrund des US-amerikanischen Arbeitsrechts.

1. Form der Kündigung

a) Nach deutschem Recht bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bekanntlich der gesetzlichen Schriftform (§ 623 BGB). Textform, zB E-Mail, genügt nach deutschem Recht nicht.

b) Nach amerikanischem Recht ist das anders. Da gibt es kein solches allgemeines Schriftformerfordernis.

2. Kündigungsgrund, Kündigungsschutz

a) In Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern gilt in Deutschland das Kündigungsschutzgesetz. Jedenfalls für solche Mitarbeiter, die mindestens seit 6 Monaten dort beschäftigt sind.

Nach dem Kündigungsschutzgesetz bedarf jede Kündigung eines Grundes, muss also – nachweislich – verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt sein. Sonst ist sie unwirksam.

b) Das US-amerikanische Arbeitsrecht kennt keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Mitarbeiter können also grundsätzlich auch ohne dass ein Kündigungsgrund vorliegt entlassen werden.

Ausnahmen: Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist eine Kündigung unzulässig. Das ist zB dann der Fall, wenn ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung vorliegt oder wenn ein sog. „Whistleblower“ durch die Kündigung „bestraft“ werden soll.

Liegt ein solches spezielles „Kündigungsverbot“ nicht vor, bedarf es nach amerikanischem Arbeitsrecht dagegen keines Kündigungsgrundes.

3. Spezialfall: Massenentlassung (WARN Act)

Soweit wie oben dargelegt, haben Sie das ganze wahrscheinlich schon einmal irgendwo gehört oder gelesen. Wenden wir uns daher jetzt – wenn Sie möchten – einer etwas spezielleren Materie zu, nämlich dem Thema Massenentlassung.

a) Nach deutschem Arbeitsrecht ist der Arbeitgeber verpflichtet, Massenentlassungen der Agentur für Arbeit rechtzeitig vorher anzuzeigen (§ 17 Kündigungsschutzgesetz).

Die Massenentlassungsanzeige löst eine befristete Entlassungssperre aus (§ 18 KSchG). Speziell kann die Agentur für Arbeit im Einzelfall bestimmen, dass die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens 2 Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.

Vor allem aber: Unterlässt der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige, dann sind die späteren Kündigungen unwirksam.

b) Und im amerikanischen Recht, gibt es da so etwas auch?

Sie werden es nicht glauben, aber ja, so etwas ähnliches kennt das amerikanische Arbeitsrecht auch, nämlich den sogenannten WARN Act. WARN steht dabei für Worker Adjustment and Retraining Notification.

Diesen WARN Act wollen wir uns im folgenden etwas genauer ansehen:

aa) Worum geht es in dem Gesetz?

Der WARN Act verlangt vom Arbeitgeber, dass er Betriebsschließungen (plant closings) und Massenentlassungen (mass layoffs) mindestens 60 Kalendertage im Vorhinein ankündigt.

bb) Welche Arbeitgeber fallen darunter?

Eine sogenannte WARN Notice ist erforderlich, wenn ein Unternehmen mit mindestens 100 Vollzeitbeschäftigten mindestens 50 Arbeitnehmer in einer Betriebsstätte entlässt.

Arbeitnehmer, die weniger als 6 Monate beschäftigt sind oder weniger als 20 Wochenstunden arbeiten, werden nicht mitgezählt.

Weitere Einzelheiten siehe unten.

cc) Welche Arbeitnehmer sind geschützt?

Vollzeitkräfte und auch Teilzeitkräfte. Ja, auch Teilzeitkräfte müssen diese Mitteilung erhalten, obwohl sie bei der Berechnung der relevanten Betriebsgröße nicht mitzählen.

Nicht geschützt sind dagegen befristete Arbeitsverhältnisse, freie Mitarbeiter (zB consultants) oder Leiharbeiter, die einen Vertrag mit dem Verleiher haben.

dd) Welche Sachverhalte fallen unter das Gesetz?

Zum einen Betriebsschließungen, welche mindestens 50 Vollzeitarbeitnehmer betreffen (Teilzeitkräfte werden nicht mitgezählt).

Und zum anderen (sonstige) Massenentlassungen von mindestens 500 Vollzeitarbeitnehmern in einem einzelnen Betrieb während eines Zeitraums von 30 Tagen.

Außerdem Massenentlassungen von 50 bis 499 Vollzeitarbeitnehmern, sofern die Zahl der entlassenen Arbeitnehmer mindestens 33 % der Gesamtbelegschaft in einem Betrieb ausmacht.

ee) Ankündigungsfrist

Die Frist, eine solche Betriebsschließung oder Massenentlassung anzuzeigen, beträgt 60 Tage.

ff) Inhalt der Mitteilung

Die Mitteilung muss vor allem folgenden Informationen enthalten:

– Eine Erklärung, ob die Maßnahme dauerhaft oder nur vorübergehend ist und ob der gesamte Betrieb geschlossen wird.

– Den voraussichtlichen Zeitpunkt, wann die Betriebsschließung oder Massenentlassung stattfinden wird.

Die Mitteilung soll so genau wie möglich sein, damit sich die Arbeitnehmer darauf sachgerecht einstellen können. Kleinere oder unbeabsichtigte Fehler (minor or inadvertent errors) sind dagegen unschädlich. Hierin liegt meines Erachtens ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht.

gg) An wen sind die Mitteilungen zu richten?

Die Mitteilungen sind zu richten an die betroffenen Arbeitnehmer und an die örtlich zuständige Behörde (State Rapid Response Dislocated Worker Unit).

hh) Rechtsfolgen bei Verstoß

Verstößt ein Arbeitgeber gegen die Verpflichtungen aus dem WARN Act, dann macht er sich dem betroffenen Arbeitnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt maximal den Arbeitslohn für 60 Tage.

Die zuständige Behörde kann außerdem ein Bußgeld in Höhe von maximal 500 Dollar für jeden Tag der Verletzung erheben.

ii) Gerichtliche Zuständigkeit

Für Klagen von Arbeitnehmern gegen Arbeitgeber wegen eines Verstoßes gegen den WARN Act sind die US District Courts zuständig.

c) Was ist noch wichtig, auch rechtsvergleichend?

Ein Verstoß gegen den WARN Act führt nicht dazu, dass die Kündigungen unwirksam sind. Die Betriebsschließung oder auch eine Massenentlassung können also unter Berufung auf den WARN Act nicht verhindert werden.

Letztendlich dürften sich die Kosten für den Arbeitgeber also darauf beschränken, dass er den betroffenen Arbeitnehmern den Lohn für 60 Tage weiter bezahlen muss.


4. Fazit

Im Ergebnis bleibt der Arbeitnehmerschutz in den USA also sowohl individual-arbeitsrechtlich als auch speziell im Hinblick auf Massenentlassungen hinter dem Arbeitnehmerschutz im deutschen Recht zurück.

Ich denke, man kann davon ausgehen, dass Elon Musk das weiß und einkalkuliert hat, wenn er mehreren tausend Mitarbeitern per E-Mail ankündigt, dass sie „übermorgen keinen Job bei Twitter mehr haben werden“.

Dr. Wolfgang Gottwald

Rechtsanwalt/Attorney at Law

DR. GOTTWALD
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