Der amerikanische Erfolgsautor John Grisham hat letztes Jahr (2022) ein neues Buch veröffentlicht: Sparring Partners (deutscher Titel Die Heimkehr). Genau genommen umfasst das Werk drei Kurzromane, von denen einer den Titel Sparring Partners trägt.
(Bekannt geworden ist Grisham übrigens vor etwa 30 Jahren durch seinen Roman Die Firma, der später mit dem noch jungen Tom Cruise verfilmt wurde. In dem Buch/Film geht es um eine hoch angesehene, exklusive und sehr snobbistische Anwaltskanzlei und deren Verstrickung in mafiöse Geschäfte. Was mir an dem Roman damals besonders gut gefallen hat, ist die Schilderung der Zustände in dieser Anwaltskanzlei, angefangen vom (scheinheiligen) Bewerbungsverfahren, über die vorzügliche Vergütung bis hin zu den beklemmenden hierarchischen Strukturen in dem Laden. Also das hat (der frühere Anwalt) Grisham wirklich sehr treffend und präzise dargestellt. Besser und detaillierter ist in diesem Zusammenhang eigentlich nur noch das Buch Monkey Business von John Rolfe und Peter Troob, in dem es allerdings um Investmentbanker geht.
Ich hatte damals auch gerade als junger Anwalt in einer internationalen Großkanzlei angefangen und kann mich noch gut erinnern, wie sich die dortigen Associates bei Erwähnung des Grisham-Romans heimlich zuzwinkerten, als wollten sie sagen: Ja, genauso wie bei uns. Also was die Hierarchien und das Ego der Partner anbelangt, natürlich nicht im Hinblick auf die Mafiaverbindungen. …)
Aber zurück zu dem neuen Grisham Roman. In Sparring Partners geht es unter anderem um einen Arzthaftungprozess, den ich zum Anlass nehmen möchte, dieses Thema einmal kurz rechtsvergleichend aufzugreifen. Folgen Sie mir bitte, wenn Sie möchten.
1. Arzthaftung in den USA
In dem fiktiven Fall geht es um folgendes:
a) Ein junger Mann wurde bei einer routinemäßigen Blinddarmoperation in schwerstem Maße geschädigt, da der Anästhesist (Narkosearzt) geschlampt hatte.
Davor, und das ist für die spätere rechtliche Beurteilung wichtig, war der Anästhesist nicht als unzuverlässig aufgefallen. Vielmehr hatten ihn persönliche Umstände, wie man so sagt, aus der Bahn geworfen und zu diesem grob fahrlässigen Behandlungsfehler geführt. Mittlerweile war er selbst zahlungsunfähig und besaß auch keine Berufshaftpflichtversicherung mehr, die für den von ihm verursachten Schaden aufkommen würde.
Verklagt wurde also das Krankenhaus, wobei der Klägeranwalt in typischer Manier aufs Ganze ging: 2.000.000 Dollar für „lost income“, also als Ausgleich dafür, dass der schwerstgeschädigte Kläger künftig keine Einnahmen mehr erzielen würde. 9.000.000 Dollar für „care“, also für die künftigen Kosten der Behandlung und Pflege, und weitere 6.000.000 Dollar für „pain and suffering“ (Schmerzensgeld).
Und obendrauf dann noch so genannte „punitive damages“ in Höhe von 18.000.000 Dollar, um das Krankenhaus für sein Fehlverhalten zu bestrafen. Dabei orientierte er sich am jährlichen Gewinn des Krankenhauses und nahm davon 3 %. Damit die das verstehen, damit die den Schmerz fühlen und künftig sorgfältiger damit umgehen, wen sie einstellen.
Alles in allem also 35.000.000 Dollar.
b) Der Klägeranwalt war sich sicher, die Jury, also die Geschworenen, in der Hand zu haben. Sie würden verstehen, dass es dieser Summe bedarf, um den Schaden auszugleichen, der seinem Mandanten durch den Behandlungsfehler entstanden war, und um das Krankenhaus künftig zu mehr Sorgfalt anzuhalten.
c) Die Beklagtenseite (Krankenhaus) beantragte Klageabweisung. …
d) Wie hat die Jury entschieden?
Nun, sie schloss sich der Argumentation des Krankenhauses an, dass dieses für den Behandlungsfehler des Anästhesisten nicht verantwortlich sei. Als das Krankenhaus den Mann vor 8 Jahren angestellt hatte, waren sein Ruf und sein Verhalten makellos. Auch in den Folgejahren bis zu diesem schrecklichen Behandlungsfehler waren seine Leistungen, so der Fall, immer herausragend („stellar“). Von dem persönlichen Schicksalsschlag, der den Anästhesisten aus der Bahn geworfen hatte, wusste das Krankenhaus nichts und hätte dies auch nicht bemerken müssen.
So der von Grisham in dem Roman beschriebene (fiktive) Fall.
2. Arzthaftung in Deutschland
Wie üblich interessiert mich als Anwalt, der sowohl in Deutschland als auch in den USA Jura studiert hat, die Frage, wie die deutschen Gerichte den Fall wohl entschieden hätten.
Erfreulicherweise gibt es hier einen durchaus vergleichbaren Fall, über den das Landgericht Gießen am 6.11.2019 entschieden hat (Aktenzeichen 5 O 376/18).
Aber lassen Sie mich vielleicht etwas ausholen:
Arzthaftungrecht lässt sich auf zwei Anspruchsgrundlagen stützen, nämlich zum einen auf vertragliche Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag (§ 630a ff BGB) und außerdem auf Deliktsrecht, insbesondere fahrlässige Körperverletzung (§ 823 ff BGB).
a) Deliktsrecht
Fangen wir einmal – aus dramaturgischen Gründen – mit dem Deliktsrecht an.
Das Krankenhaus selber hat keinen Behandlungsfehler begangen, sondern nur der dort beschäftigte Anästhesist. Dessen Fehlverhalten muss sich das Krankenhaus allerdings im Rahmen von § 831 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen) zurechnen lassen.
Die Ersatzpflicht tritt allerdings nicht ein, wenn das Krankenhaus bei der Auswahl des Anästhesisten und bei dessen Überwachung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB).
So wie der Fall von Grisham gestrickt wurde, ist davon auszugehen, dass dem Krankenhaus auch nach deutschem Recht diese sogenannte Exkulpation (Entlastungsbeweis) gelingen würde.
Fazit: Keine Haftung des Krankenhauses nach Deliktsrecht.
b) Vertragsrecht
Schadensersatzansprüche können sich jedoch auch nach Vertragsrecht ergeben. Das Landgericht Gießen nennt hier in dem zitierten Fall als Anspruchsgrundlage die §§ 630a und 280 Abs. 1 BGB, für den Schmerzensgeldanspruch daneben noch § 253 Abs. 2 BGB.
Und wie ist es mit dem Einwand, dass das Krankenhaus selber doch nichts falsch gemacht hat, sondern nur der Anästhesist?
Nun, im vertraglichen Bereich gilt als Zurechnungsnorm nicht § 831 BGB mit der Möglichkeit der Exkulpation, sondern § 278 BGB, die sogenannte Haftung für den Erfüllungsgehilfen. Danach hat das Krankenhaus ein Verschulden der Personen, deren es sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit (sachgerechte Behandlung des Patienten) bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Heißt übersetzt: Das Verschulden des angestellten Anästhesisten wird dem Krankenhaus ohne Entlastungsmöglichkeit wie eigenes Verschulden zugerechnet.
Fazit: Damit kommen wir beim vertraglichen Anspruch zu einer Haftung dem Grunde nach.
c) Höhe des Schadens/Schmerzensgeldes
Bleibt noch die Frage, welches Schmerzensgeld das Landgericht Gießen dem Kläger im dortigen Fall zugesprochen hat. Dies waren, um das Ergebnis wegzunehmen, 800.000 €.
Ich zitiere einmal aus den Gründen:
Der Anspruch auf Schmerzensgeld hat eine doppelte Funktion. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Bei der Festsetzung dieser billigen Entschädigung dürfen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden, darunter auch der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile. Dabei hat die Rücksicht auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) durchaus im Vordergrund zu stehen. …
In Arzthaftungsfällen kommt der Genugtuungsfunktion nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da bei ärztlichem Handeln das Bestreben im Vordergrund steht, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien.…
Die Ermittlung der billigen Entschädigung ist letztlich Sache des Tatrichters. …
Das LG Gießen listet dann noch eine Reihe von Vergleichsfällen auf, in denen die Gerichte Schmerzensgelder in Höhe von Euro 350.000 bis Euro 500.000 zugesprochen hatten.
Weiter heißt es dazu im Urteil:
Die Kammer ist sich bewusst, dass das von ihr zuerkannte Schmerzensgeld einen der höchsten in Deutschland bislang ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträge darstellt. Sie erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 € aber im konkreten Fall für angemessen.
3. Vergleich Deutschland und USA
Rechtsvergleichend kann man also feststellen, dass die deutsche Rechtsprechung, zumindest aus meiner/unserer Sicht, moderater und angemessener erscheint.
Aus unserer Sicht waren die vom amerikanischen Anwalt in dem Grisham-Roman beantragten 35.000.000 Dollar exzessiv überhöht. Umgekehrt erscheint uns die vollständige Klageabweisung aber auch nicht sachgerecht, da es nicht richtig erscheint, das Krankenhaus vollständig zu entlasten und den geschädigten Patienten mit seinen schwersten gesundheitlichen Folgen völlig im Regen stehen zu lassen. Irgendwie finden wir, jedenfalls vom Rechtsgefühl her, das deutsche Urteil sachgerechter. Es entspricht eher unserem Verständnis von einem angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen.
4. Zurück zum Grisham-Roman
So, jetzt muss ich aber schnell zu dem Grisham-Roman zurückkehren. Dort zeichnen sich nämlich erhebliche Probleme für den Klägeranwalt ab. Hatte er doch den Vergleichsvorschlag des Krankenhauses über 1.000.000 Dollar eigenmächtig und selbstherrlich abgelehnt, ohne dies zuvor mit seinem Mandanten zu besprechen. Vielleicht kommt der dann ja am Ende doch noch über die Haftpflichtversicherung des Anwalts zu seinem Schadensersatz. …
Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt/Attorney at Law
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Sparring Partners: Arzthaftung in Deutschland und in den USA
DR. GOTTWALD
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