Freitag, 19. April 2024

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Alle Macht den Türstehern!

Kennen Sie dieses Video auf TikTok, in dem eine Frau im Rollstuhl zu einer Veranstaltung möchte, vom Türsteher aber nicht reingelassen wird, weil sie behindert ist und der Veranstalter keine Behinderten mag? …

Der BGH hat dem Veranstalter gerade Recht gegeben. Die tragenden Gründe der Entscheidung, wiedergegeben in der Presseerklärung Nr. 91/2021, lauten:

„Bei Schuldverhältnissen wie öffentlichen Party-Event-Veranstaltungen kann die Zusammensetzung des Besucherkreises deren Charakter prägen und daher ein anerkennenswertes Interesse des Unternehmers bestehen, hierauf Einfluss zu nehmen. Soweit der Veranstalter deshalb sein Angebot nur an eine bestimmte, nach persönlichen Merkmalen definierte Zielgruppe richtet und nur Personen als Vertragspartner akzeptiert, die die persönlichen Merkmale der Zielgruppe erfüllen, kommt diesen Eigenschaften nicht nur nachrangige Bedeutung zu. Diese Willensentscheidung ist hinzunehmen;  …“

Also in der BGH-Entscheidung ging es natürlich nicht um eine behinderte Frau, sondern um einen (offenbar als AGG-Hopper bekannten) schon etwas älteren Anwalt, der (vorgeblich) auf eine Techno-Party für junge Leute wollte. Deshalb mag das Ergebnis in dem konkreten Fall vielleicht sogar richtig sein.

Aber die Signalwirkung, die von diesem Urteil ausgeht, erscheint mir fatal. Ist das nicht geradezu eine Blaupause für Einladungen wie:

– Nur für Blonde und Bauäugige
– Bitte keine Schwarzen, Dicken, Häßlichen …
– Happy people only, Behinderte not welcome

Die im AGG genannten Kriterien (ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter usw) stehen also gewissermaßen zur Disposition und müssen zurücktreten, wenn der Veranstalter ein „anerkennenswertes Interesse“ an einer bestimmten „Zusammensetzung des Besucherkreises“ hat.

Und dafür soll es schon ausreichen, wenn die „Gesichtskontrolle“ dazu dient, den „wirtschaftlichen Erfolg einer homogen in sich feiernden Gruppe nicht negativ zu beeinflussen“.

So also der BGH, das höchste deutsche Zivilgericht.

Fast möchte man sagen: Das ist ein Armutszeugnis für unsere Justiz.

Aber das wäre zu hart. Ich sollte besser sagen: Das Urteil nimmt zu wenig Rücksicht auf die berechtigten Interessen geschützter Personengruppen und ist gefangen in dem klischeehaften Denken, dass die Menschen nur unter „Ihresgleichen“ ordentlich feiern können. Es erscheint mir einfach nicht hinreichend zu Ende gedacht. Man hätte die Anforderungen an ein Abweichen von den AGG-Grundsätzen strenger fassen müssen, anstatt diese so bereitwillig den (vermeintlichen) wirtschaftlichen Interessen der Veranstalter zu opfern. – Ja, so kann man das ausdrücken, ohne dem BGH Unrecht zu tun. 

Wo die WHO doch das Thema „Age Discrimination“ bzw „Ageism“ gerade groß auf ihre Tagesordnung gesetzt hat. Hier der Link: https://www.who.int/news-room/events/detail/2021/03/18/default-calendar/kicking-off-a-global-conversation-about-ageism

Also vielleicht muss da doch auch in Deutschland noch mal das BVerfG ran, um die Dinge wieder gerade zu rücken.

Ich mein ja nur. …

Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
Attorney at Law

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