Mittwoch, 11. Dezember 2024

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Mit 44 zu alt für die Techno-Party? – Teil II

So, jetzt habe ich den Zeitungsartikel doch gelesen. Hat natürlich nichts mit Corona zu tun, weil sich der Fall, der jetzt vom Gericht entschieden wurde, schon im Jahr 2017 ereignete.

1. Zur Erinnerung: Ein 44-jähriger Münchner wollte auf einer angesagten Party feiern, wurde aber vom Türsteher nicht hineingelassen, weil dieser ihn für zu alt hielt.

Das Gericht gab dem Veranstalter recht. Die in dem Zeitungsartikel zitierte Begründung des Gerichts lautete:

Eine Unterscheidung beim Einlass nach dem optischen Alter ist bei solchen Veranstaltungen nicht nur typisch, sondern hält auch einer vernünftigen Betrachtungsweise stand. … Bei derartigen Disco-Veranstaltungen steht nicht allein die Musik im Vordergrund, sondern das gemeinsame Feiern. Das Gelingen einer solchen Veranstaltung hängt damit entscheidend von einer gelingenden Interaktion unter den Gästen ab. … Daher ist eine Auswahl der Gäste, um einen gelungenen Abend zu gestalten, vernünftig, um den Interessen der Gäste und des Veranstalters gerecht zu werden.

2. Also das ist ja nun wirklich eine ausgesprochen schwache Begründung.

a) Da könnte der Veranstalter ja auch mit derselben Logik sagen: Unsere Gäste fühlen sich dann am wohlsten, wenn keine Schwulen oder Schwarzen mit im Raum sind. Und keine Behinderten; denn die versauen unseren jungen, coolen Stammgästen die Partylaune. …

Meines Erachtens geht so etwas gar nicht. Wenn eine Veranstaltung sich auch an die Öffentlichkeit richtet, dann muss der Veranstalter die Vorgaben des AGG beachten.

b) Etwas anderes gilt natürlich bei einer privaten Geburtstagsfeier. Da kann der Gastgeber auf die Gästeliste schreiben, wen er will, und muss seine Auswahl nicht weiter rechtfertigen.

Clubs, Konzerte oder vergleichbare Veranstaltung dagegen richten sich grundsätzlich an die Allgemeinheit. Jedenfalls dann, wenn diese in den Medien angekündigt und/oder beworben werden. Und da erscheint mir eine Diskriminierung oder willkürliche „Gesichtskontrolle“ durch den Türsteher nicht akzeptabel.

c) „Aufgrund beschränkter Kapazitäten sei das Personal am Einlass angewiesen gewesen, nicht passende Gäste abzuweisen“, steht da wohl noch in dem Urteil. – Ach ja, nicht genug Platz? Jedes Konzert von Billie Eilish oder Rammstein ist innerhalb kürzester Zeit ausverkauft. Trotzdem kommt ein professioneller Veranstalter nicht auf die (abwegige) Idee, die Karten nur an Leute unter 25 oder ab 40 (oder was auch immer) zu verkaufen. Das Alter ist schlicht kein geeignetes Auswahlkriterium. Wenn man mit 44 für Techno zu alt ist, dann dürfte man David Guetta auf keine Techno-Party mehr lassen. …

3.Eine Unterscheidung beim Einlass nach dem optischen Alter hält auch einer vernünftigen Betrachtungsweise stand“, so dagegen das Gericht.

Tatsächlich? Wo ist denn da die Grenze?

a) Darf dann der Veranstalter einer Lesung sagen: Keine Männer mit Tattoos, die aussehen, als würden sie jeden Tag ins Fitnessstudio gehen, denn die stören unser intellektuelles Ambiente? …

b) Man stelle sich einmal vor, dass einer dieser „Türstehertypen“  mit seiner Freundin ins Theater gehen möchte, und dort weist man ihn dann am Eingang ab mit der Begründung: Dein Gesicht gefällt uns nicht, du passt hier nicht rein. …

c) Nein, so etwas geht natürlich nicht, und ein seriöser Veranstalter macht so etwas natürlich auch nicht.

Was man in dem einen Fall (Disco-Club), früher zumindest, schon fast als normal oder „typisch“ empfunden hat, wäre in dem anderen Fall (Theater) völlig undenkbar. Ich denke, es wird Zeit, dass man hier einmal die gleichen Maßstäbe anlegt.

4. Soweit ich es dem Zeitungsartikel entnehmen kann, hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Bleibt also zu hoffen, dass der für das AGG dort zuständige Senat dem betreffenden Veranstalter (oder eben Veranstaltern allgemein) deutlich vor Augen führt, dass das AGG auch für sie gilt. Wer sich wiederholt nicht an die Regeln des AGG hält, sollte zu einer „Nachschulung“. Kapiert er es dann immer noch nicht, dann ist die Lizenz eben weg. Nur so kann man dem AGG Geltung verschaffen und willkürliche Diskriminierungen abschaffen oder zumindest reduzieren.

Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
Attorney at Law

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