Samstag, 20. April 2024

Previous slide
Next slide

Unter Geiern

Wir sind die Generation der Erben. Viele der heute 40 bis 50-jährigen haben in ihrem Leben wirtschaftlich weniger geschaffen als ihre Eltern. Dem Ererbten kommt daher bei der weiteren Lebensplanung eine besondere Bedeutung zu.

1. Problemkind Erbengemeinschaft

Wenn mehrere Personen, zum Beispiel Geschwister, gemeinsam zu Erben berufen sind, bilden diese zunächst einmal eine Erbengemeinschaft. Das heißt, der Nachlass gehört ihnen gemeinsam. Will einer der Erben über einen Nachlassgegenstand verfügen, dann muss der Nachlass zuvor auseinandergesetzt werden.

Können sich die Erben im Hinblick auf die Erbauseinandersetzung nicht einigen, dann fällt schnell das Stichwort (oder auch die Drohung mit) einer Teilungsversteigerung.

2. Ausgangsfall

Die Brüder Magnus und Heini bilden eine Erbengemeinschaft. Zum Nachlass gehören unter anderem zwei Immobilien. In dem einen Haus betreibt Heini das „Goa Experience III“, einen kleinen Laden für Räucherstäbchen und andere esoterische Produkte.

Da Heini dringend Geld braucht – und sich die Brüder im Hinblick auf die Auseinandersetzung des Nachlasses aus welchen Gründen auch immer nicht einigen können -, sucht Heini sein Heil in einer Teilungsversteigerung.

3. Nachteile einer Teilungsversteigerung

a) Alles oder Nichts

In die Teilungsversteigerung fällt der Nachlass insgesamt. Der Antragsteller kann die Teilungsversteigerung also nicht auf einen einzelnen Nachlassgegenstand beschränken.

Im Ausgangsfall bedeutet das: Zwangsversteigert wird auch die Immobilie, in der Heini seinen Esoterikladen betreibt. Er versteigert sich also gewissermaßen seine Existenzgrundlage „unter dem Hintern weg“, wenn man das einmal so ausdrücken will.

b) Teure Wertgutachten

Bevor eine Immobilie versteigert wird, muss zunächst ein Wertgutachten über den sogenannten Verkehrswert erstellt werden. Zu diesem Zweck ernennt das Versteigerungsgericht einen Sachverständigen. Ein solches Wertgutachten kann schnell einmal ein paar tausend Euro kosten, pro Immobilie.

Diesen Betrag muss derjenige, der die Teilungsversteigerung beantragt, vorstrecken. Wenn Heini dieses Geld nicht hat, endet die Teilungsversteigerung daher möglicherweise schon an diesem Punkt.

c) Unter Geiern

Teilungsversteigerungen werden – wie andere Zwangsversteigerungen auch – auf dem Portal „zwangsversteigerung.de“ veröffentlicht und ziehen eine Reihe von „Schnäppchenjägern“ an. Das kann man denen auch nicht vorwerfen.

In aller Regel wird bei einer Teilungsversteigerung nicht der volle Verkehrswert erzielt, sondern deutlich weniger. Das liegt unter anderen daran, dass die Kaufinteressenten nicht die Möglichkeit haben, das Objekt vorher zu besichtigen. Auch den Gutachter muss der Eigentümer nicht in das Objekt hinein lassen. Der Versteigerer erwirbt also gewissermaßen die Katze im Sack, ohne jegliche Gewährleistung. Ob das Dach noch dicht ist, die Heizung funktioniert oder ob der Keller vom Schimmel befallen ist – all das weiß der Ersteigerer nicht. Und deshalb bietet er natürlich auch nicht das, was er vielleicht zahlen würde, wenn er das Objekt nach einer gründlichen Besichtigung über einen Makler kaufen würde.

Man kann also durchaus sagen, dass bei einer Teilungsversteigerung wirtschaftliche Werte vernichtet werden.

d) Die Erlösverteilung

So, jetzt wurde das Objekt also zu einem kärglichen Preis versteigert. Ist unser Heini jetzt am Ziel, kann er also auf seinen Anteil am Versteigerungserlös zugreifen, um damit seine Schulden zu bezahlen?

Mitnichten. Der Versteigerungserlös tritt vielmehr an die Stelle der versteigerten Nachlassgegenstände, also in unserem Ausgangsfall an die Stelle der beiden Immobilien.

Jetzt müssen sich die Miterben darüber einigen, wem welcher Anteil am Versteigerungserlös zusteht. Gelingt ihnen eine solche Einigung nicht, dann hinterlegt das Versteigerungsgericht den Erlös bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts. Die Miterben müssen der Hinterlegungsstelle dann entweder nachweisen, dass sie sich über die Verteilung des Erlöses geeinigt haben, oder sie müssen ein rechtskräftigen Urteil vorlegen, aus dem sich ergibt, wem welcher Anteil zusteht.

Anders ausgedrückt: Die Prozessiererei geht gegebenenfalls jetzt erst richtig los. Wer ist der Erbengemeinschaft seit dem Tod des Erblassers welchen Betrag schuldig geblieben? Wer hat gegebenenfalls vom Erblasser schon zu dessen Lebzeiten Vermögen bekommen, welches im Rahmen der Erbauseinandersetzung noch auszugleichen ist? Ist der einseitig von Heini mit dem (ggf dementen) Erblasser „ausgemauschelte“ Mietvertrag überhaupt wirksam? …

Viele Fragen, über die man trefflich streiten kann. Wenn man es darauf anlegt, auch mehrere Jahre lang.

4. Fazit

Die Teilungsversteigerung ist ein Notnagel für Miterben, die dermaßen zerstritten sind, dass sie von selber überhaupt nicht mehr in der Lage sind, eine vernünftige Erbauseinandersetzung hinzubekommen.

Sie kostet viel Geld und sie vernichtet Werte. Werte, die von der Elterngeneration mit viel Arbeit und Mühe aufgebaut wurden.

Das Problem, wem welcher Anteil am Nachlass zusteht, wird bei der Versteigerung dagegen nicht gelöst, sondern lediglich zeitlich nach hinten verschoben. Die eigentliche Auseinandersetzung findet erst danach statt, wenn es darum geht, der Hinterlegungsstelle, im Zweifel durch ein rechtskräftiges Urteil, nachzuweisen, wem welcher Anteil am Versteigerungserlös zusteht.

Und wenn sie nicht gestorben sind, dann streiten sie noch heute. …

Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
Attorney at Law

Leopoldstraße 51
80802 München

Tel.: 089/383 293-10
Fax: 089/383 293-13

w.gottwald@kanzlei-dr-gottwald.de