Freitag, 26. April 2024

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Rechtsfragen rund um Corona II – Die Antworten (Risikobetrachtung)

Im letzten Beitrag haben wir die Frage aufgeworfen, welche rechtlichen Probleme sich infolge der Corona-Krise in den verschiedenen Rechtsgebieten stellen. Nunmehr wollen wir diese Frage(n) auch beantworten, und zwar auf der Grundlage einer „Risikobetrachtung“.

1. Arbeitsrecht

a) Darf der Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckung zuhause bleiben, auch wenn der Arbeitgeber kein Homeoffice anbietet?

aa) Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von zuhause aus zu arbeiten. Einen generellen Anspruch auf Homeoffice gibt es also nicht. Anders kann es sein, wenn es dazu eine Betriebsvereinbarung gibt. Ggf. kann sich auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch ergeben.

Viele (vernünftige) Arbeitgeber ermöglichen ihren Arbeitnehmern aber trotzdem (freiwillig), von zuhause aus zu arbeiten. Das sollte man als Arbeitnehmer anerkennen.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich zudem Gedanken zum Datenschutz/Schutz von Betriebsgeheimnissen im Homeoffice machen.

bb) Die Angst vor Ansteckung rechtfertigt kein Fernbleiben von der Arbeit. Voraussetzung wäre vielmehr, dass dem Arbeitnehmer die Erbringung seiner Arbeitsleistung „nicht zugemutet“ werden kann. Dann hat er ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Absatz 3 BGB. Das wird von den konkreten Umständen abhängen.

Der Arbeitgeber muss jedenfalls einen sicheren Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Ob das bei fortschreitender Infektionswelle für ein (volles) Großraumbüro mit geringen Abständen zwischen den einzelnen Arbeitsbereichen noch anzunehmen ist, wird man bezweifeln können.

b) Soll der Arbeitnehmer weiterhin sein volles Gehalt bekommen, obwohl ihm der Arbeitgeber keine Arbeit zuweisen kann, weil er – Corona-bedingt – keine Aufträge mehr hat?

Zunächst einmal: Wer krank ist, muss nicht zur Arbeit, sondern erhält Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wer infiziert ist, ist krank und darf/muss zuhause bleiben.

(OK, manche sagen: Wer zwar infiziert ist, aber keine Symptome aufweist, ist nicht krank, sondern kann zumindest im Home-Office weiter arbeiten. Aber das halte ich für falsch. Wer infiziert ist, soll/muss sich schonen, damit es eben nicht erst zum Ausbruch von Symptomen kommt).

Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht beschäftigen, muss er ihm trotzdem das (volle) Gehalt weiterbezahlen; denn das sog. Betriebsrisiko (Unternehmerrisiko) trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, bis hin zum Insolvenzrisiko. Allerdings kann der Arbeitgeber auf einen (dauerhaften) Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten letztendlich mit einer betriebsbedingten Kündigung reagieren.

(Manche sagen: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Ausgangsbeschränkungen verstößt und sich dabei infiziert, soll keine Lohnfortzahlung erhalten, da er seine Infektion/Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt hat. – Aber das dürfte meines Erachtens nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen vertretbar sein, wenn sich also jemand geradezu bewusst selber infiziert. Selbst die Teilnahme an einer „Corona-Party“ reicht dafür meines Erachtens im Regelfall nicht aus. Außerdem wird man nie mit Sicherheit sagen können, wo sich jemand konkret angesteckt hat. Es gibt Menschen, die fahren viele Jahre lang von Berufs wegen hochriskante Autorennen, ohne dass ihnen dabei etwas Schlimmes zustößt; und wenn sie dann einmal in der Freizeit auf der Skipiste stehen, brechen sie sich das Genick. Heißt: Der Corona-Party-Gänger kann sich natürlich auch in der U-Bahn oder im Supermarkt angesteckt haben).

Steht der Arbeitnehmer unter Quarantäne, kann ein Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB oder ein Entschädigungsanspruch gemäß § 56 des Infektionsschutzgesetzes bestehen.

c) Darf dem Arbeitnehmer, der wegen Corona keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen will und deshalb nicht zur Arbeit kommt, gekündigt werden?

In Betracht kämen eine verhaltensbedingte Kündigung nach einer entsprechenden Abmahnung.  Vom Grundsatz her ist es nämlich Sache des Arbeitnehmers, wie er es schafft, zur Arbeit zu kommen; denn er trägt das so genannte Wegerisiko.

Der Arbeitnehmer begeht also eine Pflichtverletzung, wenn er – ohne Absprache mit dem Arbeitgeber – der Arbeit fernbleibt. Auf Ausgangsbeschränkungen wird er sich auch nicht berufen können, da zum Beispiel die betreffende Allgemeinverfügung in Bayern den Weg zur Arbeit ausdrücklich erlaubt.

Etwas anderes sollte meines Erachtens gelten, wenn der Arbeitnehmer eine erhebliche Vorerkrankung aufweist, so dass eine Ansteckung für ihn lebensgefährlich sein kann.

2. Mietrecht

a) Muss die Boutique in der Münchner Fußgängerzone nach wie vor die volle Miete zahlen, obwohl sie wegen Corona mehrere Wochen oder vielleicht sogar Monate keine Umsätze erzielt?

Nach derzeitiger Rechtslage gibt die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit kein Recht zur Mietminderung. Die Gerichte wenden § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) sehr restriktiv an. Das sog. Verwendungsrisiko trägt der Mieter. Es liegt also im Risikobereich des Mieters, ob er die Mieträume nutzen kann oder nicht.

Nach meiner Rechtsmeinung kann das aber nicht unbeschränkt gelten. Wenn Geschäfte aufgrund behördlicher Anordnung für, sagen wir, mehr als 6 Monate geschlossen bleiben müssen, kommen wir schon in einen Bereich, wo man über eine Störung der Geschäftsgrundlage und eine Mietanpassung nachdenken muss.

b) Ist es nicht eher sachgerecht, auch den Vermieter in angemessener Weise an diesen Umsatzausfällen zu beteiligen?

Das erscheint überlegenswert. Dabei wird man aber auch berücksichtigen müssen, dass manche Vermieter einen Kredit aufnehmen mussten, um das Mietobjekt zu erwerben, zu errichten oder umzubauen. Und so mancher Darlehensvertrag enthält die Regelung, dass der gesamte Betrag sofort in einer Summe zur Rückzahlung fällig ist, wenn der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung auch nur einer Rate in Verzug gerät. Den Mieter von der Mietzahlungspflicht ganz oder teilsweise zu befreien oder ihm die Miete für ein paar Monate zu stunden, kann also eine Reihe von Folgeproblemen (Mietausfälle für den Vermieter) auslösen, für die man dann auch wieder eine sachgerechte Lösung finden muss.

c) Was tut der Gesetzgeber?

Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung sind die Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters jetzt eingeschränkt, wenn der Mieter wegen Corona in Mietrückstand gerät (siehe Art. 5 § 2 COVID-19-G). Leider wird diese Neuregelung gerade von Großunternehmen ausgenutzt, die es eigentlich nicht nötig hätten. …

d) Mal abgesehen von der Miete, was ist eigentlich mit Betriebspflichten?

Mietverträge über Gewerberäume, zumal über Geschäfte in einem Einkaufszentrum, sehen häufig vor, dass der Mieter nicht nur die Miete bezahlen, sondern seinen Laden darüber hinaus auch tatsächlich betreiben muss. Grund: Einzelne Leerstände wirken sich negativ auf die Attraktivität des Einkaufszentrums insgesamt aus. Was gilt nun für solche Betriebspflichten in Zeiten von Corona?

Häufig wird sich die Einschränkung der Betriebspflicht schon aus der entsprechenden mietvertraglichen Klausel selbst ergeben (zB: „Die Betriebspflicht gilt nicht, wenn dem Mieter der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung untersagt ist„). Wo das nicht im Vertrag steht, wird man mit § 275 BGB (Ausschluss der Leistungspflicht) operieren können.

3. Gesellschaftsrecht

a) Wie wirken sich Ausgangsbeschränkungen auf Gesellschafterversammlungen aus?

Ausgangsbeschränkungen gelten grundsätzlich auch für Gesellschafterversammlungen. Allerdings dürfte die Verwaltung einer GmbH unter den Ausnahmetatbestand der „Arbeit“ fallen. Dennoch empfiehlt es sich natürlich, solche Versammlungen derzeit „unter Verzicht auf die formalen Anforderungen nach Gesetz und Satzung“ einvernehmlich per Videokonferenz oder telefonisch abzuhalten.

Für Aktiengesellschaften gibt es dazu zwischenzeitlich eine detaillierte gesetzliche Neuregelung: Art. 2 § 1 des COVID-19-Gesetzes erlaubt ausdrücklich virtuelle Hauptversammlungen. Dabei üben die Aktionäre ihr Stimm- und Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation aus. Und in GmbHs können Beschlüsse der Gesellschafter auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter jetzt auch in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen gefasst werden (Art. 2 § 2 COVID-19-Gesetz).

b) Sind Gesellschafter, etwa im Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, verpflichtet, die Liquidität der Gesellschaft durch Nachschüsse aus ihrem Privatvermögen aufrechtzuerhalten? Wenn ja, in welchem Umfang bzw. bis zu welcher Grenze?

Grundsätzlich besteht keine Nachschusspflicht, sofern die Satzung eine solche nicht anordnet. Eine Nachschusspflicht widerspräche dem Grundsatz der Haftungsbeschränkung (Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen).

Andererseits: Wenn die GmbH vorübergehend eine geringfügige Liquiditätszufuhr benötigt, um einer Insolvenz zu entgehen, darf der (vermögende) Gesellschafter diese dann ohne triftigen Grund verweigern? Die staatlichen Zuschüsse sehen ja regelmäßig auch vor, dass der Antragsteller zunächst sein Privatvermögen einsetzen muss, bevor er auf Kosten der Allgemeinheit staatliche Hilfen erhält.

Meines Erachtens ist hier das letzte Wort noch nicht gesprochen. Zumindest in Ausnahmefällen halte ich – aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht – eine Verpflichtung der Gesellschafter zur vorübergehenden Liquiditätsstärkung der GmbH durchaus für denkbar.

c) Welche Maßnahmen muss die Geschäftsführung im Hinblick auf den Schutz der Belegschaft ergreifen?

Das ist sicher eine Frage des Einzelfalles. Mitarbeiter müssen jedenfalls effektiv vor Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden (sog. Fürsorgepflicht). Das gilt auch für die Ansteckungsgefahr durch Corona.

d) Gelten die strengen Regelungen zur Insolvenzantragspflicht, die den Geschäftsführer einer GmbH treffen, uneingeschränkt auch in Zeiten von Corona?

Das BMJV bereitet gerade eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Pandemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Das Gesetz ist zwischenzeitlich in Kraft getreten und setzt die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.9.2020 aus, wenn die Insolvenzreife auf die Folgen der Covid 19 Pandemie zurückzuführen ist (Art.1 § 1 COVID-19-Gesetz).

4. Handelsrecht

a) Wie wirkt sich Corona auf vertragliche Leistungspflichten aus? Muss der Werkunternehmer oder Dienstleister auch dann fristgerecht und vollständig leisten, wenn ihm Corona-bedingt keine Mitarbeiter zur Verfügung stehen?

Vom Grundsatz her trägt der Lieferant das so genannte Beschaffungsrisiko. Das heißt, es ist seine Sache, wie es ihm gelingt, an die Ware zu kommen, deren Lieferung er seinem Kunden versprochen hat. Er trägt das Risiko, ob ihm also beispielsweise die für die eigene Produktion dringend benötigten Teile aus China rechtzeitig geliefert werden. Allerdings wird gerade im kaufmännischen Geschäftsverkehr häufig in AGB von diesem Grundsatz abgewichen (Vorbehalt der Selbstbelieferung).

Da wird man sich also den jeweiligen Vertrag im Einzelnen genauer ansehen müssen. Wurde für eine Leistung eine „Garantie“ übernommen – dann haftet man auch bei Corona. Wer dagegen nur die üblichen Anstrengungen schuldet, wird sich ggf. auf höhere Gewalt bzw. § 275 BGB (Ausschluss der Leistungspflicht) berufen können.

b) Gelten in diesem Fall auch die gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen für Schadensersatz oder Vertragsstrafen?

Verzug, Schadensersatz und Vertragsstrafen setzen in der Regel Verschulden voraus. Davon ist bei Corona nicht auszugehen. Keiner der Vertragspartner trägt die „Schuld“ an Corona.

5. Fazit

Es zeigt sich, dass man, um sachgerechte Lösungen zu finden, teilweise auf bewährte bestehende Regelungen zurückgreifen kann. Manchmal aber muss man auch neue Wege gehen und bestehende Regelungen an die historisch neue Sachlage angepasst anwenden. Und mehr als einmal müssen wir Neuland betreten und erst noch die passenden Regeln schaffen, wie es der Gesetzgeber jetzt in einigen Fällen in atemberaubender Geschwindigkeit bereits getan hat (COVID-19-Gesetz vom 27.3.2020).

Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
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