Samstag, 27. April 2024

Previous slide
Next slide

(Br)Exitus für die englische Limited?

Was passiert eigentlich mit den ganzen englischen Limiteds, die sich derzeit noch auf dem deutschen Markt tummeln, wenn der Brexit dann endlich mal vollzogen ist?

Antwort: Entweder Deutschland und England finden da noch eine Vertragslösung, wonach alles mehr oder weniger beim Alten bleibt, oder die englische Limited ist in Deutschland tot. Das würde bedeuten, dass die gewünschte Haftungsbeschränkung dann sozusagen die Themse runtergeht.

Aber der Reihe nach:

1. Die „gute alte Zeit“, als im deutschen Gesellschaftsrecht noch Ordnung herrschte

Es gab einmal eine Zeit in Deutschland, in der der billigste Weg, um eine Haftungsbeschränkung herbeizuführen, die Gründung einer GmbH war.

Grund: Man konnte Gesellschaften in Deutschland nur in einer deutschen Rechtsform gründen. Und für eine GmbH braucht man nun einmal ein Mindeststammkapital von 25.000 €, von denen man bei der Gründung mindestens € 12.500 aufbringen muss. Billiger ging es nicht.

2. Europa und die gesellschaftsrechtliche Freiheit (oder das gesellschaftsrechtliche Chaos?)

Dann kam Europa; und die europäische und deutsche Rechtsprechung, die – sinngemäß – gesagt hat: In einem vereinten Europa muss es auch möglich sein, in Deutschland eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen europäischen Mitgliedstaates zu gründen. Zum Beispiel eine englische Limited.

Die dahinterstehende Dogmatik (Niederlassungsfreiheit, Sitztheorie, Gründungstheorie) lasse ich jetzt mal weg. Können Sie ja googeln, wenn es Sie interessiert.

Voraussetzung war demnach nicht mehr, dass sich der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft auch im Gründungsstaat befindet, sondern es war fortan möglich, eine englische Limited (satzungsmäßiger Sitz in England) tatsächlich auch von Deutschland aus zu leiten (Verwaltungssitz in Deutschland). Wir wollen ja schließlich ein vereintes Europa. – Oder wollten (Imperfekt), was die Briten anbelangt. Nein, ich zitiere jetzt nicht aus Asterix! Wir wollen hier ja nicht politisch werden, sondern bleiben mal schön beim Recht.

3. Der Siegeszug der englischen Limited in Deutschland

Viele Leute in Deutschland fanden das gut. Denn während man für eine deutsche GmbH immerhin mindestens € 12.500 braucht, konnte man eine englische Limited schon mit 1 Pfund gründen. Das war also viel billiger, zumindest am Anfang. Dass man da tatsächlich eine Gesellschaft hatte und hat, die sich nach englischem Recht beurteilt, war und ist Vielen auch heute noch nicht so richtig bewußt.

Infolge dieser Rechtsprechung etablierte sich in Deutschland eine richtige kleine Industrie, die den Leuten englische Limiteds zusammen mit einem „Rundum Sorglos Paket“ verkaufte. Also Gründung, Eintragung im englischen Handelsregister (Companies House), früher auch Übernahme der Funktion des Company Secretary (Briefkasten?) in England und so weiter. – Go, Limited, go! – Wie die das dann mit den Jahresabschlüssen gemacht haben, will ich hier gar nicht wissen. Denn die meisten deutschen Steuerberater, die ich kenne, sind eher nicht willens oder in der Lage, den erforderlichen Jahresabschluss nach englischem Recht zu erstellen. Aber egal.

4. Der deutsche „Gegenschlag“: Die UG (haftungsbeschränkt)

Diese Flucht in die Limited war dem deutschen Gesetzgeber dann auch wieder nicht recht und er hat darauf reagiert, indem er die UG haftungsbeschränkt aus dem Boden stampfte. Das ist die so genannte Mini-GmbH. Die kann man auch mit einem Stammkapital von nur 1 € gründen.

Also theoretisch zumindest. Tatsächlich muss eine Gesellschaft natürlich über so viel Kapital verfügen, dass sie ihren Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß bewerkstelligen kann. Denn sonst ist sie unterkapitalisiert und sehr schnell insolvent. Jedenfalls dann, wenn man die Vorschriften ernst nimmt. – Was man durchaus sollte, denn Insolvenzverschleppung und (Eingehungs-)Betrug sind echte Straftatbestände.

Der deutsche Gesetzgeber wollte sich aber nicht nachsagen lassen, dass er nicht in der Lage ist, seinen Klein- und Kleinstunternehmern eine Rechtsform (Gesellschaftsform) anzubieten, die es mit der englischen Limited (Ltd) aufnehmen kann. Daher hat sich die UG haftungsbeschränkt auf dem deutschen Markt etabliert. Im Ergebnis ist unsere UG haftungsbeschränkt (vgl. § 5a GmbHG) zwar ein bisschen stärker reglementiert als die englische Limited, aber dafür halt auch Made in Germany.

5. Das Schicksal der englischen Limited in Deutschland?

Trotzdem gibt es natürlich aus dieser „Zwischenzeit“ immer noch ziemlich viele englische Limiteds bei uns. Und die haben jetzt ein Problem. Die Anerkennung der englischen Limited in Deutschland setzt nämlich voraus, dass England zur EU gehört, dass es sich bei der englischen Limited also um eine EU-Gesellschaftsform handelt. Und das ist nicht mehr der Fall, wenn die Briten, diese Spinner, jetzt tatsächlich aus der EU austreten.

Dann ist die englische Limited bei uns nichts anderes als eine Gesellschaftsform nach dem Recht von Togo oder des Senegal, um nur zwei Beispiele zu nennen. Also die haben sicher feine Gesellschaftsformen dort in Togo und im Senegal. Nur sind das eben keine europäischen Gesellschaftsformen, und daher kann man diese in Deutschland nur betreiben, wenn sich auch der tatsächlich Verwaltungssitz zB in Lomé oder in Dakar befindet und nicht zB in Kleindingharting.

Befindet sich der tatsächlich Verwaltungssitz – also der Ort, von dem aus die Gesellschaft tatsächlich geleitet wird –, dagegen in Deutschland, dann ist das ein Etikettenschwindel und wir erkennen diese Gesellschaften in Deutschland nicht an. Das war’s dann mit der Haftungsbeschränkung.

Für die englische Limited würde das bedeuten: Wir schauen uns das Geschäft, das unter dem Mantel der englischen Limited in Deutschland betrieben wird, genauer an und stülpen dem Ganzen dann zwangsweise eine deutsche Gesellschaftsform über. Im Zweifel ist es eine deutsche OHG. Bei der OHG aber haften die Gesellschafter persönlich unbeschränkt. Das ist nur leider nicht das, was die Leute bei der Gründung ihrer Limited gewollt haben.

Wäre das so furchtbar schlimm? Also ich meine ja, dass die massenhafte Verbreitung der englischen Limited auf dem deutschen Markt eher eine Fehlentwicklung war. Nicht, dass man so etwas nicht mal im Einzelfall akzeptieren kann. Zum Beispiel dann, wenn ein Engländer in England eine Limited gegründet hat und dann nach Deutschland umzieht. Dann soll er seine Limited gern mitnehmen dürfen.

Aber dass Deutsche, ohne jeglichen Bezug zu England, in Deutschland und für ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland eine englische Limited gründen, und zwar massenweise, das scheint mir schon eine Fehlentwicklung zu sein. Manche verstehen ja noch nicht mal ihre eigene Gründungsurkunde.

Und was macht man jetzt also mit so einer englischen Limited in Deutschland? – Nun, alles verrate ich Ihnen jetzt und hier natürlich auch nicht. Das ist doch jetzt ein schöner Cliffhanger, oder?

Schönes Wochenende

Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
Attorney at Law

Leopoldstraße 51
80802 München

Tel.: 089/383 293-10
Fax: 089/383 293-13

w.gottwald@kanzlei-dr-gottwald.de