Freitag, 26. April 2024

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Die Insolvenzanfechtung


Der Bundesgerichtshof hat, wie vor wenigen Tagen bekannt wurde, mit Beschluss vom 26. Januar 2023 die Nichtzulassungsbeschwerde des Insolvenzverwalters über das Vermögen der P & R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe kostenpflichtig zurückgewiesen.

In dem Leitsatz heißt es: Steht dem Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag … ein Rückgewähranspruch nach Rücktrittsrecht zu, ist die von ihm erbrachte Gegenleistung … nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar…

Das verstehen (und interessiert) jetzt wahrscheinlich die Wenigsten. Lassen Sie uns das Ganze daher mal etwas einordnen, dann wird das durchaus interessant.

1. Massegenerierung

Ein beliebtes „Spielchen“ oder, um es sachlich neutral auszudrücken, Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die zu verteilende Insolvenzmasse nach Möglichkeit zu erweitern. Das hat folgende Vorteile:

– Steht eine größere Masse zur Verteilung zur Verfügung, dann winkt den Gläubigern eine bessere Quote.

– Und ganz nebenbei: Die Vergütung des Insolvenzverwalters steigt, da sie sich nach der Masse richtet.

2. Insolvenzanfechtung

Ein beliebter Weg, die Masse zu erweitern, besteht für den Insolvenzverwalter darin, dass er Zahlungen, die der Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet hat, versucht zurück zu holen. Dies geschieht im Wege der Insolvenzanfechtung nach den §§ 129ff InsO.

Welche Anfechtungsmöglichkeiten gibt es?

a) § 134 InsO Unentgeltliche Leistung

Um an den oben genannten Beschluss des BGH im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P & R Gebrauchtcontainer GmbH anzuknüpfen:

Der Insolvenzverwalter kann eine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners anfechten, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

Positiv ausgedrückt: Alle unentgeltlichen Leistungen des Insolvenzschuldners bis zu vier Jahre vor dem Insolvenzantrag sind anfechtbar.

Aber es muss sich eben um eine unentgeltliche Leistung gehandelt haben. Und deshalb hat der Insolvenzverwalter in dem Verfahren ja versucht, die Zahlungen von P & R an die Anleger als unentgeltlich zu bezeichnen. Das waren sie aber nicht, wie jetzt rechtskräftig feststeht, da es sich bei diesen Leistungen um die Erfüllung eines Rückgewähranspruchs nach Rücktrittsrecht handelte.

b) § 131 InsO Inkongruente Deckung

Anfechtbar ist, um es sehr vereinfacht auszudrücken, eine Zahlung des Insolvenzschuldners an einen Gläubiger, wenn diese im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde.

Oder wenn diese innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Insolvenzantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Zahlung zahlungsunfähig war oder dem Gläubiger zur Zeit der Zahlung bekannt war, dass sie die (anderen) Insolvenzgläubiger benachteiligt.

Voraussetzung für die Anfechtung nach dieser Bestimmung ist dabei immer, dass es sich um eine sogenannte inkongruente Deckung handelt, „die der Gläubiger nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte“.

c) § 132 InsO Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen


Selbsterklärend, siehe dort – Sonst wird das hier zu langweilig für die Allgemeinheit.

d) § 133 InsO Vorsätzliche Benachteiligung

Selbsterklärend, siehe dort und oben

e) § 135 InsO Gesellschafterdarlehn

Wichtig für Gesellschafter: Anfechtbar sind – wiederum vereinfacht und verkürzt ausgedrückt – Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen, wenn diese im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurden.

f) § 130 InsO Kongruente Deckung

Anfechtbar sind Rückzahlungen des Insolvenzschuldners an einen Gläubiger, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag vorgenommen worden sind, sofern der Insolvenzschuldner zur Zeit der Zahlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.

3. Eine „Win-Win-Situation“ für den Verwalter

Diese Vorschriften geben dem Insolvenzverwalter eine schöne „Spielwiese“ für die Rückforderung von Zahlungen des Insolvenzschuldners an einzelne Gläubiger.

Warum sind diese Rückforderungen für den Insolvenzverwalter so interessant?

a) Zum einen, um für die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger Masse zu generieren. Was durchaus ehrenwert ist.

b) Zum anderen aber auch aus eher eigenennützigen Motiven des Verwalters. Wie bereits erwähnt, erhöht eine Vergrößerung der Insolvenzmasse die Vergütung des Insolvenzverwalters.

c) Vor allem aber, und jetzt wird es vielleicht etwas polemisch: Gläubiger, die solche Zahlungen vom Insolvenzschuldner erhalten haben, sehen es in aller Regel nicht ein, diese an die Masse zurückzuzahlen – häufig völlig zurecht, wie das P & R-Verfahren zeigt. Daher geben Sie dem Insolvenzverwalter einen schönen Grund (Vorwand?) für eine Vielzahl von Klageverfahren.

Und wer führt diese (immer gleich gelagerten) Klageverfahren? In aller Regel die „hauseigenen“ Anwälte des Insolvenzverwalters. Auch im P & R Verfahren war das so. Insolvenzverwalter ist der Kollege XY, und vertreten wird er im Prozess von der XY Rechtsanwälte PartG mbB. Beileibe kein Einzelfall, sondern für viele Insolvenzverwalterkanzleien eine nette Gelegenheit, zusätzliche Gebühren für das eigene Haus zu generieren.

Für den Insolvenzverwalter ist es im Grunde genommen eine Win-Win-Situation, wenn auch in einem etwas „pervertierten“ Sinne. Gewinnt er den Prozess, dann zahlt der Gegner seine Gebühren. Wenn er ihn verliert, dann nimmt er sich die Gebühren aus der Insolvenzmasse. Gebührenmäßig gewinnt der Insolvenzverwalter also immer. Außer es kommt mal einer auf die Idee und wirft ihm berechtigterweise vor, dass diese Vielzahl von Prozessen über bis zu drei Instanzen doch eigentlich von Anfang an – oder zumindest nach einer überzeugenden Klageabweisung durch das Landgericht – keine hinreichende Erfolgsaussicht hatte und daher die Masse schädigte.

Aber so etwas Verwerfliches sollte man weder denken noch aussprechen. …


Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
Attorney at Law

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