Freitag, 26. April 2024

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Vertraulichkeitsvereinbarungen (NDAs)

Sie kennen das vielleicht: Sie wollen ein Gewerbeobjekt oder ein Unternehmen kaufen oder ein sog. Joint Venture (Gemeinschaftsunternehmen, Kooperation) eingehen – und dann legt Ihnen der Verkäufer/Vertragspartner oder dessen Makler/Berater erst einmal eine mehrseitige Vertraulichkeitsvereinbarung/-erklärung vor, die Sie unterschreiben sollen, bevor Sie weitere Informationen über das Objekt oder Projekt erhalten.



Gerne werden solche Vertraulichkeitsvereinbarungen auch als NDA oder Non Disclosure Agreement bezeichnet, weil das dann noch ein bisschen mehr Eindruck schindet.



In der Realität sind diese Texte dagegen häufig gedankenlos erstellt und werden von „Sachbearbeitern“ auch höchst gedankenlos verwendet. Ist halt was zum Abheften. …



Hier ein paar Gedanken dazu:



1. Zu unbestimmt



Häufig mangelt es solchen Vereinbarungen (zweiseitig) oder Erklärungen (einseitig) schon an der Bestimmtheit, da das Objekt oder Projekt, um das es geht, nicht hinreichend konkret beschrieben wird.



Mangels Bestimmtheit wird es dem Verwender aber schwer fallen, aus der Vereinbarung im Streitfall irgendwelche rechtlichen Konsequenzen ziehen zu können.



2. Zu weitgehend



In dem Bemühen, auch wirklich jedes Schlupfloch für den Vertragspartner zu schließen, gehen die Verpflichtungen in solchen Vertraulichkeitsvereinbarungen häufig viel zu weit.



a) Das fängt schon bei der Beschreibung der vertraulichen Informationen an. Da gilt es dann schon als vertraulich, dass die Gegenseite überhaupt existiert.



b) Vom Interessenten zu verlangen, dass er alle Informationen, die er erhält, explizit und schriftlich als „vertraulich“ kennzeichnet, ist auch unrealistisch. Wer läuft schon ständig mit einem „vertraulich“-Stempel durch die Gegend?



c) Dann steht da teilweise noch, dass man als Interessent auch alle Mitarbeiter und Berater in die Vertraulichkeit mit einbeziehen muss, indem man mit diesen eine „vergleichbare Vertraulichkeitsverpflichtungsvereinbarung“ abschließt.



Dabei wird übersehen, dass Angestellte und Berater (Rechtsanwälte, Steuerberater) schon kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Und kein Mitarbeiter ist verpflichtet, auch noch was Zusätzliches zu unterzeichnen. Schon gar nicht, wenn da noch was von „Vertragsstrafe“ drinsteht.



d) Im Falle des Abbruchs der Verhandlungen sollen alle sich auf das Projekt beziehenden Unterlagen einschließlich selbst erstellter interner Notizen und Analysen an die Gegenseite herausgegeben werden? Also bitte, wer macht denn so etwas? Natürlich behält man interne Aufzeichnungen, die man sich gemacht hat, zurück, schon zu Dokumentationszwecken.



Dies gilt insbesondere für Berater. Was der Interessent mit seinem Rechtsanwalt oder Steuerberater bezüglich des Objekts oder Projekts intern besprochen hat, wird er sicher nicht an die Gegenseite herausgeben.



3. Nicht durchsetzbar



a) Mangels Bestimmtheit oder weil sie inhaltlich zu weitgehend (exzessiv) sind, werden soche Vertraulichkeitsverpflichtungen daher rechtlich kaum durchsetzbar sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie AGB-mäßig verwendet werden (§§ 307ff BGB).



b) Letztendlich nützen aber selbst rechtswirksame Verpflichtungen nichts, wenn sie nicht mit einer Vertragsstrafe bewehrt sind. Warum?



Nehmen wir einmal an, der Interessent würde sich entgegen dem NDA weigern, mit seinem Berater eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung abzuschließen. Oder er hätte die erhaltenen Dokumente nicht ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet. Oder er gibt die Unterlagen bei Abbruch der Verhandlungen nicht zurück. …



Was würde der Vertragspartner (Verwender der Vertraulichkeitserklärung) dann machen?



Die einzige Sanktion, die wirklich weh täte, wäre Schadensersatz. Für einen Schadensersatz braucht man aber einen Schaden, den man sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach darlegen und beweisen können muss. Fehlt es daran, dann laufen all die schönen Verpflichtungen ins Leere.



Das gilt vor allem dann, wenn es darum geht, einen Schaden der Höhe nach zu beziffern. Da sind Informationen also vertragswidrig an Dritte durchgesickert. Und welcher Schaden ist dem Vertragspartner daraus entstanden? Das lässt sich in aller Regel nicht oder nur schwer beziffern.



c) Abhilfe schaffen würde hier eine wasserdichte Vertragsstrafevereinbarung. Aber darauf lässt sich der Interessent in alle Regel nicht ein. Vertragsstrafeversprechen sind nämlich sehr gefährlich. Wird darin doch die Zahlung eines bestimmten Betrages versprochen, ohne dass der Gegner nachweisen muss, dass ihm ein Schaden in dieser Höhe auch tatsächlich entstanden ist.



Natürlich gibt es auch gegen die Geltendmachung einer Vertragsstrafe Einwendungen. Im privaten Rechtsverkehr (§§ 343 BGB) mehr als unter Kaufleuten (§ 348 HGB). Aber zunächst einmal kann sich der Verwender auf seine Vertragsstrafeklausel berufen, und die Einwendungen müssten dann erst vom Interessenten erhoben und erfolgreich geltend gemacht werden.



4. Fazit



a) Vertraulichkeitsvereinbarungen sind häufig zu unbestimmt, zu weitgehend und daher schon aus diesem Grunde oder mangels Vertragsstrafeversprechen nicht durchsetzbar. Sie werden standardmäßig verwendet, weil das eben so dazugehört. Häufig werden sie von „Verkaufsmittlern“ verwendet, die den Text weder richtig gelesen noch verstanden haben.



b) Haben Sie trotzdem irgendeinen Sinn? Ja, das haben sie. Denn sie führen dem Interessenten seine Verpflichtung zur Vertraulichkeit explizit vor Augen und machen ihm häufig schlicht und einfach Angst. Angst davor, sich schadensersatzpflichtig zu machen, wenn man sich nicht an das hält, was man da explizit unterschrieben hat.



Dass das Ganze im Streitfall vermutlich rechtlich nicht durchsetzbar wäre, steht auf einem anderen Blatt.



Und deshalb werden auch in Zukunft vor jeder größeren Transaktion solche NDAs hin und her geschoben, uns sei es nur, damit die Verkaufsmittler und Berater auf beiden Seiten etwas zur eigenen Absicherung zum Abheften haben.





Dr. Wolfgang Gottwald

Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
Attorney at Law

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