Samstag, 27. April 2024

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Sex sells. No Sex auch

1. Der Fall

Eine in der Öffentlichkeit (mehr oder weniger) bekannte Moderatorin hatte einer Boulevardzeitung ein Interview gegeben und dabei erwähnt, dass in ihrem Sexualleben „Flaute“ herrsche. Da laufe nichts mehr mit ihrem Partner, oder jedenfalls nicht mehr viel. Das Boulevardblatt hat diese Information gern aufgegriffen und unter namentlicher Benennung auch des Ehemannes der Moderatorin veröffentlicht.

Der Ehemann klagt gegen diese Veröffentlichung. Zu Recht?

2. Das Verfahren

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (= Veröffentlichung unzulässig), das Berufungsgericht hat sie abgewiesen (= Veröffentlichung in Ordnung).

Und was sagt der BGH? Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und damit das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Die Veröffentlichung unter Namensnennung des Ehemannes der Moderatorin war also rechtswidrig. Unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

3. Was lernen wir daraus?

a) Vorab: Eine bekannte Persönlichkeit, die von sich aus Informationen über ihr Sexualleben an die Presse weitergibt, muss die Veröffentlichung hinnehmen. Das ist klar.

Ob sie die Berichterstattung über ihr Sexualleben auch dann hinnehmen müsste, wenn die Information nicht von ihr selbst stammt, sondern aus einer anderen Quelle, sei hier dahingestellt. Im vorliegenden Fall hatte sie die Information ja selber preisgegeben.

b) Die Preisgabe intimer Informationen durch eine prominente Person rechtfertigt dagegen keine Berichterstattung, in der auch der Ehepartner namentlich benannt wird. So jedenfalls der BGH. Grund: Der Ehepartner hat mit der Veröffentlichung nichts zu tun, er hat sie weder veranlasst noch gebilligt.

4. Noch Fragen?

a) Interessant ist jetzt die Frage, wie der Fall wohl entschieden worden wäre, wenn der Ehepartner der Prominenten in dem Beitrag nicht namentlich benannt worden wäre. Kann er sich dann auch gegen die Veröffentlichung wehren, weil und wenn doch jeder weiß, dass er mit der bekannten Person verheiratet ist?

Nach dem BGH-Urteil war es entscheidend, dass der Ehepartner namentlich benannt wurde. Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass ohne die namentliche Benennung wohl grundsätzlich keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt.

Ist das richtig? Muss man es als Partner in jedem Fall hinnehmen, dass der andere sich mit Äußerungen aus dem Privat- und Intimleben an die Presse wendet? Ich denke nein. Auch wenn der Partner einer prominenten Person der breiten Öffentlichkeit selber nicht namentlich bekannt ist, so doch zumindest dem persönlichen Umfeld. Und das reicht aus, um von indiskreten Äußerungen aus dem eigenen Schlafzimmer unmittelbar und in einer Art und Weise in seiner Privatsphäre betroffen zu sein, die einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt.

b) Betrachten wir mal den umgekehrten Fall: Der öffentlich weitgehend unbekannte Partner (oder Ex-Partner) eines Prominenten plaudert Details aus dem Intimleben des Paares aus. Muss der prominente Partner das hinnnehmen?

Ich denke nein. Auch hier liegt im Regelfall ein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des (prominenten) Partners vor.

c) Fazit: Ich meine, die Presse täte gut daran, bei intimen Äußerungen eines (Ex-)Partners über den anderen bzw über das gemeinsame Privatleben vor deren Veröffentlichung auch die Einwilligung des anderen Partners einzuholen.

Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
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