Samstag, 27. April 2024

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Die Entscheidungsfindung im Zivilprozess – Don’t expect the ultimate truth

Wie groß ist eigentlich die Wahrscheinlichkeit, dass die von einem Zivilgericht getroffene Entscheidung richtig ist?

Nun, empirische Untersuchungen dazu sind mir nicht bekannt. Wahrscheinlich gibt es auch keine, da sich die objektive Wahrheit eben in aller Regel nicht feststellen lässt. Wer kann schon mit Gewissheit beurteilen, ob ein Urteil richtig ist oder falsch?

Nachfolgend wage ich einmal ein paar Thesen zu diesem Thema.

1. Das Zivilgericht als Dienstleistungsunternehmen

In Zivilsachen ist das Gericht eigentlich nicht viel mehr als ein Dienstleister, ein Serviceunternehmen. Es entscheidet Fälle, wenn und solange die Prozessparteien es so wollen. Vorausgesetzt, sie haben den Prozesskostenvorschuss vorab bei der Landesjustizkasse eingezahlt.

Sollten sich die Parteien entscheiden, die Streitigkeit doch wieder selber zu regeln, dann zieht sich das Gericht unverzüglich aus der Sache zurück. Auch wenn sich der Richter dann vielleicht schon eine Meinung gebildet hat und den Fall gern entscheiden möchte, darf er es dann nicht mehr. Die Parteien haben ihm die Entscheidungshoheit wieder entzogen.

Man nennt das die Dispositionsmaxime. Laut Wikipedia ist die Dispositionsmaxime der bedeutendste Verfahrensgrundsatz im Zivilprozess. Wow!

2. Die Unlust des Richters auf ein Urteil

So mancher Richter würde wahrscheinlich gern sagen: Ich weiß doch auch nicht, wer hier Recht hat. Könnt ihr das nicht selber irgendwie regeln und euch einigen?

Vielleicht auch deshalb beginnt jedes Zivilverfahren – und mehr noch jedes Verfahren vor dem Arbeitsgericht – mit einem sog. Gütetermin. Dort versucht das Gericht, die Prozessparteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen. Das will unser Prozessrecht auch so. Nicht, damit sich – wie böse Zungen behaupten –  der Richter die mit einem Urteil verbundene Arbeit erspart und seine Fallzahl (=Effektivität) erhöht, sondern weil eine von beiden Seiten getragene Einigung auf die größte Akzeptanz stößt. So jedenfalls die These.

Wenn die Parteien sich aber partout nicht einigen können, dann muss das Gericht entscheiden. Und wenn man vom Gericht eine Entscheidung verlangt, dann muss man ihm eben auch die Autorität und Kompetenz zugestehen, eine Entscheidung zu treffen. Das gilt auch dann, wenn man mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist.

3. Die Unwissenheit des Richters über den zu entscheidenden Fall

Dass die Prozessbeteiligten mit dem Ergebnis manchmal – völlig zurecht – nicht einverstanden sind, liegt auch daran, dass das Gericht von allen Beteiligten den Sachverhalt eigentlich am wenigsten, sprich am schlechtesten kennt. Wie das?

Ganz einfach. Am besten kennt den Sachverhalt der Mandant, denn er war ja im Regelfall persönlich mit dabei. Die zweitbeste Kenntnis der Tatsachen hat der Anwalt. Dessen Kenntnis ist aber bereits dadurch beeinträchtigt, dass ihm der Mandant vermutlich nur einen Teil der Wahrheit erzählt und die eher negativen oder vielleicht sogar peinlichen Aspekte verschweigt.

Und ganz am Schluss kommt dann das Gericht. Die Sachkenntnis des Gerichts ist nämlich zweimal „gefiltert“, zum einen durch den Mandanten und zum anderen durch den Anwalt, der als Interessenvertreter seines Mandanten dem Gericht auch nur das mitteilt, was für seinen Mandanten vorteilhaft ist; natürlich unter Wahrung der prozessualen Wahrheitsflicht, versteht sich.

Auf dieser häufig unzureichenden Tatsachengrundlage muss das Gericht dann seine Entscheidung treffen. Es liegt somit gewissermaßen in der Natur der Sache, dass diese Entscheidung objektiv gesehen nicht immer die richtige sein kann. Aber ein besseres System haben wir bislang leider nicht erfunden.

4. Die Wahrheit ist verhandelbar

Was Sie auch noch wissen sollten: Anders als in Strafsachen erforscht das Zivilgericht die Wahrheit, also den Sachverhalt, nicht von Amts wegen, sondern legt seiner Entscheidungsfindung die Tatsachen zu Grunde, die ihm von den Prozessparteien mitgeteilt werden. Auch für diesen prozessualen Grundsatz gibt es einen schönen juristischen Fachbegriff, aber den erspare ich Ihnen jetzt.

Stattdessen gebe ich Ihnen ein Beispiel: Wenn beide Parteien übereinstimmend behaupten, dass die Ampel grün war, dann war sie für das Gericht auch grün – selbst wenn die Ampel objektiv gesehen richtigerweise rot war. Denn das, was zwischen den Parteien unstreitig ist, wird vom Gericht nicht weiter hinterfragt. Die Wahrheit ist also, zumindest soweit es den Sachverhalt anbelangt, in gewisser Weise verhandelbar.

Unstreitig ist ein Sachverhalt im übrigen schon dann, wenn von der einen Seite etwas behauptet wird, was die andere Seite dann nicht (substantiiert) bestreitet. Auch Zeugen lädt und hört das Gericht nur dann an, wenn dies von einer Prozesspartei beantragt wird. Es liegt also nicht unbedingt am Gericht, wenn dieses seiner Entscheidungsfindung einen falschen Sachverhalt zu Grunde legt, sondern häufig geht dem ein Fehler einer Prozesspartei voraus.

5. Richter sind auch keine besseren Juristen

Ich hatte schon einmal in einem früheren Beitrag (Richter und Anwälte) darauf hingewiesen, dass Richter auch keine besseren Juristen sind als Anwälte. Wir haben alle die gleiche Ausbildung durchlaufen: 1. Staatsexamen, Referendarzeit, 2. Staatsexamen, und dann eben Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar, Rechtsabteilung eines Unternehmens – oder Taxifahrer. …

Es kann durchaus vorkommen, dass der Mann (oder die Frau) auf der Richterbank schlechtere Noten im Staatsexamen hat als Ihr Anwalt. Oder geringere Rechtskenntnisse auf einem bestimmten Spezialgebiet. Oder dass er weniger Zeit auf den Fall verwendet als Ihr Rechtsbeistand. Oder glauben Sie wirklich, dass der Richter noch am Schreibtisch sitzt und sich mit Ihrem Fall beschäftigt, während Ihr Anwalt schon längst Feierabend hat?

Nein, Intelligenz, Kompetenz, Fleiß und Disziplin, oder was man sonst mit einem guten Juristen verbinden mag, kommen bei Richtern mutmaßlich nicht in höherem Maße vor als bei Anwälten oder anderen Juristen.

6. Sparzwänge und Prozessökonomie

Richterstellen kosten Geld. Die Damen und Herren in der Richterrobe müssen ja schließlich auch von etwas leben. Deshalb verlangt der Staat von ihnen, dass sie effektiv arbeiten.

In manchen Bereichen ist die Justiz bekanntlich überlastet. Das äußert sich dann in einer langen Verfahrensdauer (zB 1 Jahr Wartezeit bis zum ersten Termin). Mehr noch verlangt es aber vom Richter, dass er sich auf das konzentriert, was rechtlich entscheidungserheblich ist. Und das sind bei weitem nicht alle Aspekte des Sachverhalts, über die der Rechtssuchende gern vor Gericht reden möchte.

Wenn es aber für die Entscheidungsfindung ohne Bedeutung ist, dann wird das Gericht darauf auch keine Zeit ver(sch)wenden. Der Gerichtssaal ist nicht der Ort für eine umfassende Aufarbeitung eines Sachverhalts oder Konflikts. Habe ich auch schon mal irgendwo geschrieben, glaube ich.

7. Richter sind auch nur Menschen

Und wenn ein Richter 5 dicke Akten auf dem Schreibtisch hat, die er bis zum nächsten Sitzungstag durcharbeiten muss, aber eben auch eine Familie zuhause, ja dann wird er die eine oder andere Seite eben nicht von der ersten bis zur letzte Zeile akribisch lesen, sondern auch mal den einen oder anderen Absatz nur überfliegen. Das machen Sie doch bei Ihrer Arbeit nicht anders, oder?

Zugeben darf ein Richter das natürlich nicht. Genauso wenig wie Ihnen der Chirurg nach der OP sagen wird, dass er noch ganz schön müde war, als er Sie da aufgeschnitten hat, weil es am Vorabend unerwartet doch etwas später geworden ist mit dem netten Besuch und so. …

Der Richter muss solche Schwächen gewissermaßen systembedingt kaschieren, um die mit seinem Amt verbundene Autorität nicht aufs Spiel zu setzen. Das kann dann manchmal auch zu Situationen führen, über die man sich als Anwalt durchaus ärgert. Sagen wir einmal so: Wenn ein Richter etwas nicht verstanden hat, dann bezeichnet er die Argumentation der Prozesspartei gern als unschlüssig. Kann  dagegen der Anwalt oder Mandant die Argumentation des Gerichts nicht nachvollziehen, dann gilt er als uneinsichtig. So ist das eben. Soll man sich darüber aufregen? Kann man, bringt aber nichts.

8. Fazit

Zivilgerichtliche Verfahren führen nicht zwangsläufig zu einem richtigen Ergebnis (Urteil). Nichts belegt das besser als der Umstand, dass die Entscheidung in der 1. Instanz häufig anders ausfällt als in der 2. Instanz (Berufung) oder in der 3. Instanz (Revision).

Muss man deshalb verzweifeln? Nein, ganz und gar nicht. Unser Rechtssystem ist im Allgemeinen gut und zuverlässig. Nur ist es eben nicht perfekt.
Niemand ist unfehlbar, weder Ihr Anwalt noch das Gericht.

Wie heißt es bei Rag´n´Bone Man so schön: I´m only human after all, don´t put the blame on me.

Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt

DR. GOTTWALD
Rechtsanwalt
Attorney at Law

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