Die sachgerechte Gestaltung von Logistikverträgen ist ein komplexes Unterfangen. In gewissen Grenzen kann dabei auf (häufig eigene) Vertragsmuster zurückgegriffen werden. Trotzdem ist jeder Vertrag individuell zu beurteilen bzw. zu gestalten.
Im Regelfall legt der Auftraggeber im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens ein von ihm vorbereitetes Vertragsmuster vor, an dem der Dienstleister dann nur im beschränkten Umfang Änderungen vornehmen kann. Häufig sind diese Vertragsmuster in englischer Sprache abgefasst und von der Rechtsabteilung des Auftraggebers erstellt. Nicht selten kommt es vor, dass die mit der Vertragsverhandlung betrauten Personen des Auftraggebers den genauen Inhalt „ihrer“ Vertragsmuster selber nicht so richtig verstehen und daher schon aus diesem Grunde nicht bereit und / oder kompetent dafür sind, Änderungen daran zuzulassen. Trotzdem ist es auch und gerade in solchen Fällen wichtig, dass der Logistikdienstleister weiß, worauf er sich einlässt.
Der schönste und größte Auftrag kann zum Desaster geraten, wenn sich das Projekt letztendlich nicht kostendeckend durchführen lässt oder mit völlig unkalkulierbaren Haftungsrisiken verbunden ist!
Aus Sicht des Logistikdienstleisters sind vor allem folgende 10 Punkte wichtig:
1. Abschließende Leistungsbeschreibung
Der Logistikdienstleister sollte darauf achten, dass die ihm abverlangten Leistungen im Vertrag bzw. in den Anlagen (Pflichtenhefte) abschließend beschrieben werden. Er muss wissen, worauf er sich einlässt und was von ihm im Einzelnen erwartet wird. In aller Regel legen die Auftraggeber nämlich umgekehrt bei der Vergütung den allergröß-ten Wert darauf, dass diese abschließend ist und keine Öffnungsklausel enthält. Nichts anders darf dann aber auch für die Leistungsbeschreibung gelten.
Soweit man sich auf bestimmte Service Level (Leistungsparameter) einlässt, was häufig unvermeidbar ist, sollte der Logistikdienstleister selbstkritisch prüfen, ob er in der Lage ist, diese Service Level auch tatsächlich stets und über die gesamte Vertragslaufzeit zu erfüllen. Hat er in einem bestimmten Bereich oder im Hinblick auf einen bestimmten Auftraggeber noch keine hinreichende Erfahrung, ist es empfehlenswert, zumindest die ersten drei oder sechs Monate „sanktionslos“ zu stellen, d. h. zu vereinba-ren, dass ein Verstoß gegen die Service Level in dieser Anfangszeit keine negativen Konsequenzen (z. B. Vertragsstrafen) nach sich zieht.
2. Vergütungsanpassung bei Änderung der Rahmenbedingungen
Bei der Vergütung drängt der Auftraggeber häufig darauf, dass diese abschließend und möglichst für die gesamte Vertragslaufzeit unveränderlich ist. Begründung: „Wir brauchen eine feste Kalkulationsgrundlage“. Für den Logistikdienstleister stellt sich umgekehrt das Problem, dass er sich bei seiner Preiskalkulation häufig auf die Vorgaben des Auftraggebers, was Auslastung, Mengen und Arbeitsanfall anbelangt, verlassen hat. Sieht man sich die Ausschreibungsunterlagen einmal genauer an, so stellt man jedoch häufig fest, dass die Auftraggeber eben gerade keine Zusicherung abgeben, dass die Mengen der Vergangenheit auch für die Zukunft gelten werden. Vielmehr werden solche Forecasts sogar ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet mit der Folge, dass sich der Auftragnehmer (Logistikdienstleister) nicht darauf verlassen kann. Im Rahmen der Kalkulation macht es aber einen großen Unterschied, ob man monatlich beispielsweise 10.000 Teile lagert und kommissioniert, oder ob es, wie bei saisonalen Produkten üblich, zu erheblichen Schwankungen kommen kann, also beispielsweise nur 3.000 Teile im Mai, dafür dann aber 15.000 Teile im November (Weihnachtsgeschäft). Der Wunsch bzw. die Forderung des Auftraggebers nach größtmöglicher Flexibilität des Dienstleisters führt hier häufig zu einer vollständigen Risikoverlagerung zu Lasten des Logistikers. Erfahrungsgemäß lässt sich dies im Nachhinein nicht über § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) korrigieren. Man muss dem also bereits bei der Vertragsgestaltung entgegenwirken, indem man z. B. eine bestimmte monatliche Mindestauslastung und monatliche Obergrenzen vereinbart oder eine bestimmte Grundvergütung für die Lagermiete festlegt. In Spitzenzeiten sollte man außerdem daran denken, dass die vereinbarten Service Level bei einer weit überdurchschnittlichen Belastung nicht in gleicher Weise gelten können wie im Normalfall.
3. Auf sachgerechte Haftungsbeschränkung achten
Logistikverträge sind bekanntlich typengemischte Verträge. Sie enthalten Elemente des Lagergeschäfts (§§ 467 ff. HGB), aber auch frachtrechtliche Komponenten (§§ 407 ff. HGB) und vor allem auch solche des allgemeinen Dienst- und Werkvertragsrechts. Letzteres gilt vor allem für die Kommissionierung. Diese unterschiedlichen gesetzlichen Regelungsbereiche beinhalten auch jeweils unterschiedliche Haftungsbestimmungen. So haftet der Lagerhalter gemäß § 475 HGB für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme der Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, grundsätzlich verschuldensunabhängig und unbeschränkt, es sei denn, dass der Schaden auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte (sog. Obhutshaftung für vermutetes Verschulden). Die Haftung des Lagerhalters ist nicht in ihrer Höhe limitiert. Der Lagerhalter haftet jedoch nur für Güterschäden einschließlich von Vermögensschäden, wenn sie durch den Verlust oder die Beschädigung des Gutes entstanden sind (z. B. der entgangene Gewinn im Folge des Verlustes des Gutes).
Demgegenüber enthalten die frachtrechtlichen Bestimmungen schon von Gesetzes wegen Haftungsbeschränkungen (siehe z. B. §§ 425 ff. HGB). Insbesondere enthält § 431 HGB die Beschränkung der Haftung auf einen Haftungshöchstbetrag. Insoweit muss man jedoch wissen, dass gerade markstarke Auftraggeber häufig durchsetzen, dass diese Haftungsbeschränkungen abbedungen werden. In diesem Zusammenhang ist es für den Logistikdienstleister besonders wichtig, das Haftungskonzept eng mit seiner Versicherung abzustimmen. Dies gilt vor allem dann, wenn es um Vertragsstrafen und / oder den Ersatz von sog. Drittschäden (Third Party Damages) geht. Hier lehnen die Versicherer nämlich häufig sehr schnell jegliche Einstandspflicht ab oder beschränken diese im starken Umfang. Will der Logistikdienstleister das nicht versicherbare Haftungsrisiko nicht selbst übernehmen, muss er also darauf drängen, dass er auch in seinem Vertrag mit dem Auftraggeber einen entsprechenden Haftungsausschluss oder eine sachgerechte Haftungsbeschränkung vereinbart.
4. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht als Druckmittel
Gerade gegenüber kleineren und finanzschwächeren Auftraggebern ist es wichtig, dass sich der Logistikdienstleister die ihm von Gesetzes wegen gegebenen Möglichkeiten der Vergütungssicherung nicht aus der Hand nehmen lässt. An dieser Stelle sind zu nennen: Pfand- und Zurückbehaltungsrechte nach den ADSp, das Pfandrecht des Lagerhalters gem. § 475 b HGB, das Frachtführerpfandrecht gem. § 440 HGB und ggf. das Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB. Probleme können jedoch entstehen, wenn die eingelagerten Sachen nicht im Eigentum des Auftraggebers / Vertragspartners stehen, sondern im Eigentum eines Dritten, oder wenn die Ware bereits an eine Bank sicherungsübereignet ist.
Was man als Logistikdienstleister in keinem Fall machen sollte, ist, auf die gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte generell zu verzichten oder sich gar ausdrücklich zu verpflichten, die eingelagerte Ware jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers herauszugeben. Auf diese Weise begibt man sich nämlich eines effektiven Druckmittels, um berechtigte Zahlungsansprüche durchzusetzen.
5. Mindestlaufzeit und Kündigung
Wenn man als Logistikdienstleister für die Übernahme eines Auftrags erst erhebliche Summen in die entsprechende Ausstattung des Lagers investieren muss, versteht es sich von selbst, dass der Vertrag eine bestimmte Mindestlaufzeit aufweisen muss, innerhalb derer sich die eingangs getätigten Investitionen amortisieren können. In diesem Zusammenhang wäre es fatal, dem Auftraggeber Sonderkündigungsrechte einzuräumen oder ihm bei einer Nichteinhaltung bestimmter Service Level eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit zu gewähren. Auf diese Weise kann der Dienstleister nämlich sehr schnell in eine ungute Abhängigkeit von seinem Vertragspartner geraten. Abhilfe schaffen können Vereinbarungen, wonach sich der Auftraggeber an den Investitionskosten beteiligt, wenn er den Vertrag vor Ablauf einer bestimmten Mindestvertragslaufzeit beenden möchte. Dabei muss aber das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bestehen bleiben.
Fortsetzung (Teil 2) folgt.
Die vorstehenden Punkte geben einen Überblick darüber, was sich erfahrungsgemäß bei der Gestaltung bzw. Beurteilung von Logistikverträgen regelmäßig als kritisch erweist. Natürlich stehen gerade auch Logistikdienstleister unter dem Druck, Aufträge akquirieren zu müssen, um ihre Hallen auszulasten. Häufig steht der Dienstleister im Rahmen von Ausschreibungsunterlagen auch unter dem Druck, einen möglichst konkurrenzfähigen Preis anbieten zu müssen, um letztendlich den Zuschlag zu erhalten oder auch nur in die nächste Runde des Ausschreibungsprozesses zu kommen. Dennoch sollte man immer bedenken: Die Variante, keinen Vertrag abzuschließen, ist immer noch besser, als einen schlechten Vertrag abzuschließen, bei dem man dann vielleicht über Jahre „draufzahlt“, weil sich die Kalkulation als fehlerhaft oder zu optimistisch erweist oder weil man die Haftungsrisiken übersehen bzw. schlicht verdrängt hat.